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Wirtschaftliche Risiken bei Aufträgen an Subplaner

von | 28. Dez. 2021

Nicht nur Baufirmen arbeiten oft mit Subunternehmern zusammen, auch Architektur- und Ingenieurbüros greifen bisweilen auf Subplaner zurück. Die Gründe sind vielfältig: Oft verfügt das Planungsbüro nicht über das erforderliche Fachwissen oder die passenden Referenzen, oder die eigenen Ressourcen sind schlicht zu knapp. Egal ob Architekt, Generalplaner oder Bauträger: Die Vertragsbeziehungen sollten die Beteiligten mit Weitsicht regeln, um das eigene wirtschaftliche Risiko zu begrenzen. Besonders heikel sind dabei Zahlungsfristen für das Subplaner-Honorar und Haftungsrisiken.

Generell empfiehlt es sich, Verträge mit Fachplanern / Subunternehmern weitgehend an den Vertrag mit dem Bauherrn anzupassen. Dies gilt für die vereinbarten Termine, Baukostenvorgaben und sonstige Eckpunkte des Bauvorhabens. Das Urheberrecht ist ggf. so zu regeln, dass der Generalplaner oder Bauträger die Planungen der Subplaner verwerten darf. Und auch der Deckungsumfang der Berufshaftpflichtversicherung ist aufeinander abzustimmen, damit keine Lücken entstehen.

Versicherungsschutz als Generalplaner oder Bauträger anpassen

Bauträger wie Generalplaner haften gegenüber dem Bauherrn für Schäden und Mängel, die ihre Sub-Auftragnehmer verursacht haben. Ist deren Versicherungsschutz nicht ausreichend, bleiben sie selbst auf den Kosten sitzen. Um dies zu verhindern, gibt es verschiedene Möglichkeiten:

  1. Subplaner über die eigene Architektenhaftpflichtversicherung mitversichern lassen (meist nur eingeschränkt möglich)
  2. Die Berufshaftpflichtversicherung aller Fachplaner bzw. Subunternehmer individuell prüfen und sicherstellen, dass Deckungssumme und Leistungsumfang ausreichen
  3. Eine projektbezogene Versicherung abschließen, die die Haftungsrisiken aller Beteiligten lückenlos absichert: Für Generalplaner mit einer Objektversicherung möglich, für Bauträger mit der Baukombi-Versicherung

Kündigungsrecht regeln

Aufträge an Subunternehmer stellen in der Regel rechtlich eigenständige Verträge dar – was bedeutet, dass etwa eine Insolvenz des Hauptauftraggebers nicht automatisch die Leistungspflichten des Subplaners beendet. Daher empfiehlt es sich, mit allen Sub-Auftragnehmern ein besonderes Kündigungsrecht zu vereinbaren für den Fall, dass der Generalplanervertrag / Bauträgervertrag aufgelöst wird.

Wann ist das Subplaner-Honorar fällig?

Als schwieriger erweist sich das Thema Honorare und insbesondere die Frage, wann Subunternehmer zu bezahlen sind. Meist muss der Generalplaner in Vorleistung treten, bevor er selbst vom Bauherrn für die Fachplaner-Leistungen bezahlt wird. „Rechtlich unzulässig wäre eine vertragliche Klausel, wonach der Subplaner seine Vergütung erst erhält, nachdem der Generalplaner von seinem Auftraggeber die Vergütung erhalten hat“, heißt es hierzu bei der AK Niedersachsen. Dies würde den Subplaner unangemessen benachteiligen. Bei allen Werkverträgen gilt, dass das Honorar dann fällig wird, wenn das Werk – egal ob TGA-Planung, Freianlagenplanung oder Brandschutzkonzept – abgenommen und eine prüffähige Schlussrechnung erstellt wurde.

Risiken minimieren durch Teilabnahmen und Abschlagszahlungen

Ähnliches gilt für die Gewährleistungspflichten: Die Haftungsfrist des Subplaners beginnt zu laufen, sobald der Generalplaner dessen Leistungen abgenommen hat. Der Generalplaner haftet jedoch für das Gesamtwerk, und seine Frist beginnt erst mit Abnahme durch den Bauherrn.

Sowohl Honorarausfall- als auch Haftungsrisiken lassen sich jedoch minimieren. Generalplaner sollten Teilabnahmen vereinbaren, bei denen der Bauherr die Leistungsbereiche der Subplaner gesondert abnimmt. An diese lasse sich auch Abschlagszahlungen knüpfen.

Wenn Sie mehr zu den Versicherungsmöglichkeiten von Bau- und Planungsvorhaben erfahren möchten, beraten wir Sie gern unabhängig und individuell. Kontaktieren Sie uns oder nutzen Sie unseren Tarifrechner zur Berufshaftpflichtversicherung.

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