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Wie Generalplaner ihre Haftung in den Griff bekommen

von | 26. Jan. 2023

Generalplaner halten bei Bauvorhaben viele Zügel in ihrer Hand. Damit haben sie einen größeren Einfluss auf die Qualität des gesamten Projekts als bei einem reinen Architekturauftrag. Doch was, wenn trotzdem Mängel oder Schäden auftreten? Mit der Generalplanung übernehmen Architekturbüros auch höhere Haftungsrisiken.

Für den Bauherrn ist vorteilhaft, dass er nur einen Ansprechpartner für alle Planungsfragen hat. Er beauftragt den Generalplaner mit allen wesentlichen Architekten- und Fachplanerleistungen; dieser übernimmt die Koordination und die Verantwortung. In der Regel beauftragen Generalplaner ihrerseits mehrere Subplaner, z.B. für Baugrundgutachten, Statik, TGA-Planung, Vermessungsleistungen oder Freianlagenplanung.

Haftungskonzentration beim Generalplaner

Im Fall von (Planungs-)Mängeln oder Schäden haftet das Generalplanungsbüro gegenüber dem Bauherrn – egal, welcher Planer sie verursacht hat. Es kann zwar den verantwortlichen Fachplaner in Regress nehmen, also die Schadenersatzkosten von ihm zurückfordern. Doch bringt das einige Risiken mit sich:

  • Unterschiedliche Gewährleistungsfristen können dazu führen, dass der Generalplaner gegenüber dem Bauherrn haftet, selbst die Kosten aber nicht mehr an den Subplaner weiterreichen kann.
  • Bis der Regress erfolgreich ist, dauert es oft sehr lange. Bei komplexen Bauvorhaben wird der Streit, welcher Planer welchen Schuldanteil trägt, meist erst in einem langwierigen Gerichtsverfahren geklärt.
  • Bisweilen scheitert der Versuch, die Schadenskosten zurückzufordern, weil der Subplaner nicht ausreichend versichert und insolvent ist.

Um die Risiken der Haftung zu beherrschen, müssen Generalplaner ihre Verträge richtig gestalten und auf einen lückenlosen Versicherungsschutz achten.

General- und Subplanerverträge abstimmen

Die Verjährungsfrist für Mängel beginnt mit der Abnahme. Bei Kettenverträgen kann das problematisch sein: Die Fachplanungsleistungen muss der Generalplaner abnehmen, sobald sie im Wesentlichen mängelfrei erbracht sind. Seine eigenen Leistungen sind jedoch erst dann abnahmefähig, wenn sie vollständig erbracht wurden. Dies ist erst Monate oder gar Jahre nach Abschluss des ersten Subplanerauftrags der Fall und führt zu einer (zeitlichen) Haftungslücke.

Um diese so gering wie möglich zu halten, können Generalplaner mit dem Bauherrn Teilabnahmen für alle Subplanerleistungen vereinbaren. Dies muss per Vertrag geschehen, denn einen gesetzlichen Anspruch auf Teilabnahmen gibt es nicht.

Darüber hinaus sollten die beauftragten Architekten sicherstellen, dass Generalplanungs- und Fachplaner-Verträge in allen relevanten Punkten deckungsgleich sind. Das betrifft Fristen, Termine und sonstige vertragliche Vorgaben zum Objekt, an deren Einhaltung die Subplaner beteiligt sind.

Versicherungsschutz

Es gibt im Wesentlichen drei Möglichkeiten, als Generalplaner guten Versicherungsschutz zu erreichen:

1. Individuelle Berufshaftpflichtversicherung

In der Regel verfügen Architekten und Planer über eine durchlaufende Berufshaftpflichtversicherung. Deren Schutz beschränkt sich auf das Berufsbild, das im Versicherungsschein benannt ist. Ist dies bei einem Architekten die Gebäudeplanung, hat er keinen Versicherungsschutz für Schäden durch berufsbildfremde Tätigkeiten wie z.B. die Tragwerksplanung. Manche Versicherungsverträge sehen jedoch für die Tätigkeit von Architekten als Generalplaner unter bestimmten Voraussetzungen Versicherungsschutz vor. Im Zweifel sollten Architekturbüros mit ihrem Versicherer oder Makler Rücksprache halten, um ihre Haftung ausreichend abzusichern.

Neben der eigenen Berufshaftpflicht ist auch der individuelle Versicherungsschutz aller Subplaner zu überprüfen: Besteht aktuell eine Berufshaftpflichtversicherung? Sind Umfang und Deckungssumme ausreichend für das konkrete Bauvorhaben? Welche Versicherungsausschlüsse bestehen? Sind alle ausreichend abgesichert, steigt die Wahrscheinlichkeit, dass ein Regressversuch Erfolg hat.

Jedoch gilt: Je mehr Versicherer in einen Schadenfall involviert sind, desto komplizierter und zeitaufwändiger ist es, alle Verantwortlichkeiten zu klären.

2. Projektbezogene Haftpflicht / Objektversicherung

Im Gegensatz zu einer durchlaufenden Berufshaftpflichtversicherung wird eine Objektversicherung nur für ein bestimmtes Bauvorhaben abgeschlossen. Sie lässt sich daher individuell auf den Umfang und die Risiken des Projekts abstimmen. Der größte Vorteil für Generalplaner ist jedoch: Alle Planer sind durch ein- und denselben Versicherungsvertrag geschützt.

Dies bedeutet konkret:

  • Dem Generalplaner entstehen keine Haftungslücken durch unterschiedliche Verjährungsfristen.
  • Im Schadensfall wird nur ein Versicherer aktiv, was die Abwicklung erheblich vereinfacht.
  • Schuldzuweisungen untereinander und jahrelange Rechtsstreitigkeiten können vermieden werden.
  • Auch bei einer wissentlichen Pflichtverletzung eines Beteiligten bleibt der Versicherungsschutz für die anderen erhalten.
  • Die Kosten lassen sich anteilig unter allen Planern umlegen. (Deren bestehende Jahresversicherung wird nicht belastet, da Umsätze aus diesem Projekt nicht gemeldet werden müssen.)

3. Kombinierte Projektversicherung

Alternativ kommt eine Kombinierte Projektversicherung in Betracht (auch Baukombi-Versicherung genannt). Sie deckt nicht nur die Haftung sämtlicher Planer ab, sondern auch die Gewerke und die Bauherrenhaftpflicht. Sie wird daher in der Regel vom Bauherren abgeschlossen. Dieser kann die Beitragskosten auf alle Baubeteiligten umlegen, die vom Versicherungsschutz profitieren.

Die Kombinierte Projektversicherung ist vor allem bei größeren Bauvorhaben zu empfehlen: Sie stellt eine unkomplizierte Rundum-Absicherung dar und ermöglicht durch die Bündelung oft eine hohe Gesamtersparnis gegenüber individuellen Einzelversicherungen.

Mehr erfahren:

Immer gut beraten: Bei Fragen zum Versicherungsschutz für Generalplaner kontaktieren Sie uns gern! Oder nutzen Sie unseren Tarifrechner für einen schnellen Marktüberblick zur Berufshaftpflichtversicherung.

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