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Wofür haften Prüfingenieure und Prüfsachverständige?

von | 5. Jul. 2022

Das Risiko, für Schäden haften zu müssen, ist in der Bau- und Planungsbranche höchst ungleich verteilt. Während Architekten und Bauingenieure zur höchsten Risikogruppe zählen, wähnten sich Prüfingenieure und Sachverständige für Brandschutz, Standsicherheit oder Vermessung lange Zeit sicher. Doch auch sie können für Schäden haftbar gemacht werden – vor allem, wenn es der Bauherr ist, der sie beauftragt.

Seit einer Gerichtsentscheidung 2016 ist für die Haftung entscheidend, mit wem der Prüfsachverständige den Vertrag schließt. So wird in den meisten Landesbauordnungen unterschieden zwischen

  • Prüfingenieuren, die allein im Auftrag der Bauaufsichtsbehörde tätig sind, und
  • Prüfsachverständigen, die vom Bauherrn beauftragt werden.

Erstere sind durch ihre hoheitliche Tätigkeit weitgehend geschützt. Letztere sind in der Regel privatrechtlich tätig und müssen daher für Schäden, die auf Prüfungsmängeln beruhen, einstehen – ggf. auch mit ihrem Privatvermögen. Für beide ist eine risikogerechte Berufshaftpflichtversicherung für Bausachverständige anzuraten.

Prüfsachverständige im Auftrag des Bauherrn

Die meisten Bauvorhaben durchlaufen nur das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren. Die Bauherren müssen die geforderten bautechnischen Nachweise erbringen und beauftragen hierfür staatlich zugelassene Prüfingenieure oder Prüfsachverständige. Aus Sicht der meisten Landesbauordnungen nehmen die Prüfer damit keine hoheitlichen bauaufsichtlichen Prüfaufgaben wahr, sind also nicht durch die Amtshaftung geschützt.

Auch Prüfsachverständige können für eine mangelhafte Planung haften. Das hat der Bundesgerichtshof bei einem Fall in Hessen entschieden: Der Sachverständige war mit der Prüfung der Standsicherheit beauftragt und übersah dabei, dass die hangseitige Kellerwand nicht stabil genug geplant war, um den drückenden Erdmassen standzuhalten. Später kam es zu erheblichen Schäden am Haus. Das BGH verurteilte den beklagten Prüfingenieur zur Zahlung von Schadenersatz (Urteil vom 31.03.2016 – III ZR 70/15).

Die Begründung: Der Prüfsachverständige habe mit dem Bauherrn einen Werkvertrag geschlossen. Dieser dient nicht allein dem Interesse der Allgemeinheit (Einhaltung des Bauordnungsrechts) oder nur dem Ziel, eine Prüfbescheinigung zu erhalten. Die Prüfung soll stattdessen vor allem den Bauherrn vor Schäden durch eine mangelhaften Baustatik schützen. Diese Entscheidung basiert auf der Landesbauordnung Hessen, dürfte aber auf andere Bundesländer übertragbar sein.

Bauherren haben somit einen weiteren Schuldner, den sie – neben dem Planer, Bauunternehmer oder Bauüberwacher – haftbar machen können (gesamtschuldnerische Haftung).

Prüfingenieure im Auftrag der Bauaufsichtsbehörde

Anders verhält es sich bei Prüfingenieuren, die von der Baubehörde mit der Prüfung schwieriger Baumaßnahmen beauftragt werden. Sie unterliegen in der Regel der Amtshaftung. Das bedeutet: Geschädigte können Ansprüche nur gegen den Staat erheben, nicht gegen den Ingenieur selbst. Und die Bauaufsichtsbehörde kann den Prüfingenieur nur dann in Regress nehmen, wenn eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung vorliegt. (Ähnliches gilt für Sachverständige, die vom Gericht bestellt werden. Auch diese sind vom Amtshaftungsanspruch geschützt.)

Doch Vorsicht: Auch Prüfingenieure werden gelegentlich privatrechtlich tätig – oft ohne sich dessen bewusst zu sein. Wer von seinem (behördlichen) Auftrag abweicht, geht damit ein höheres Haftungsrisiko ein. Da ist zum Beispiel der Statiker, der bei einer Prüfung fürs Bauamt nebenbei anmerkt, dass die Bewährung ruhig halb so groß dimensioniert sein könnte oder dass die weiße Wanne fehlerhaft geplant sei. Beides ist für seinen staatlichen Auftrag irrelevant. Im schlimmsten Fall muss er für die Folgen eines falschen Rats privatrechtlich haften.

Haftung risikogerecht absichern

Die genannten Szenarien zeigen, dass auch Prüfsachverständige und Prüfingenieure gelegentlich für Schäden haften müssen. Diese können gerade im Bereich der Standsicherheit oder des Brandschutzes sehr teuer werden. Daher ist eine berufliche Haftpflichtversicherung für alle Beteiligten von wesentlicher Bedeutung.

Da Schadenersatzzahlungen bei Prüfingenieuren und Bausachverständigen insgesamt deutlich seltener vorkommen als bei planenden und bauüberwachenden Architekten und Ingenieuren, sind auch die Versicherungsbeiträge meist erheblich niedriger. Eine gute Berufshaftpflichtversicherung berücksichtigt das individuelle Risikoprofil. Wer unterschiedliche Leistungen übernimmt – und beispielsweise als Sachverständiger im Brandschutz mal planerisch, mal prüfend tätig ist – kann bei einem spezialisiertem Fachmakler eine umfassende Absicherung mit hohem Beitragsnachlass erhalten. Auch für Vermessungsingenieure existieren berufsspezifische Versicherungskonzepte.

Immer gut beraten: Bei Fragen zu Versicherungen für Sachverständige und Ingenieure beraten wir Sie gern. Kontaktieren Sie uns oder nutzen Sie unseren Online-Tarifvergleich.

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