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Vergütungsanspruch des Architekten bei Bauzeitverlängerung

von | 14. Jun. 2017

Zu Bauzeitverlängerungen kann es während eines Bauvorhabens immer wieder und aus den unterschiedlichsten Gründen kommen. Für einen solchen Fall findet sich allerdings keine Regelung in der HOAI, da diese keine zeitlichen Festlegungen behandelt. Verlängert sich beispielsweise die veranschlagte Gesamtbauzeit von 12 Monaten auf 24 Monate, ist es für den Architekten nicht zumutbar, dasselbe Honorar zu erhalten, zumal er für diese Zeit andere Bauprojekte nicht annehmen kann. Insbesondere dann, wenn der Architekt die Bauzeitverlängerung nicht zu verantworten hat, sollte ihm ein angemessenes Honorar als Entschädigung für Mehraufwand zustehen. Dazu müssen aber einige Punkte erfüllt sein.

Klausel zur Bauzeitverlängerung im Architektenvertrag

Lange Zeit hatten Architekten kaum eine Handhabe, um bei einer Bauzeitverlängerung ihre Honoraransprüche geltend zu machen. Die HOAI äußert sich zwar nach wie vor nicht dazu, allerdings gibt es Urteile vom BGH, die Licht ins Dunkel bringen.

Um sein Honorar auch bei einem zeitlichen Mehraufwand abzusichern, sollte der Architekt auf eine entsprechende Klausel im Architektenvertrag bestehen, die den Anspruch auf eine Nachverhandlung des Honorars regelt – insbesondere dann, wenn eine Bauzeitverlängerung bereits bei Vertragsschluss absehbar ist.

Festgelegte Bauzeit als Grundlage

Doch auch bei unvorhergesehenen Verzögerungen muss der Architekt die Möglichkeit haben, sein Honorar nachzuverhandeln. Grundlage hierfür ist eine zuvor festgelegte Bauzeit, anhand der bemessen werden kann, um wie viel sich die Fertigstellung des Baus verzögert. Entsprechend dieser Zeitspanne kann dann nachkalkuliert werden. Auf diese Weise liegen konkrete Daten zugrunde, wodurch schwammige Regelungen vermieden werden.

Abgesehen von der vertraglichen Regelung muss der Architekt allerdings auch nachweisen, dass er einen tatsächlichen Mehraufwand hatte. Eine alleinige Überschreitung der zuvor festgelegten Bauzeit reicht nicht aus, ferner reicht auch eine stundenweise Auflistung nicht aus. Wie genau die Darlegung des Mehraufwandes zu erfolgen hat, dazu bieten sowohl der BGH als auch die HOAI keine Anhaltspunkte. Umso wichtiger ist es, zuvor im Vertrag konkrete Zeit- und Honorarangaben zu vereinbaren.

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