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Schäden vorbeugen – Vom Architektenvertrag bis zur Bauüberwachung

von | 1. Dez. 2022

Die Schadenkosten im Baubereich steigen von Jahr zu Jahr. Worauf sollten Architekten, Bau- und Beratende Ingenieure besonders achten, um Schäden zu vermeiden und das eigene Haftungsrisiko zu minimieren?

1. Auftrag schriftlich festhalten

Ein wichtiger Ratschlag gilt für sämtliche Tätigkeiten eines Architekten oder Ingenieurs: Dokumentieren Sie so viel wie möglich. Auch wenn das nach lästiger Bürokratie klingt, gibt es wenig, womit sich Streitigkeiten effektiver abkürzen lassen. Dies beginnt bereits bei der Auftragsannahme: Im besten Fall schließen Planer und Bauherr einen schriftlichen Vertrag, der Rechte und Pflichten aller Beteiligten regelt und die zu erbringenden Leistungen klar definiert. Viele Architekten- und Ingenieurkammern bieten hierfür Musterverträge an.

Ist kein notarieller Vertrag gewünscht, sollten alle wesentlichen Punkte zumindest im Schriftverkehr festgehalten werden: Welche Leistungen sind beauftragt, welches Honorar ist vereinbart? So lassen sichMissverständnisse und spätere Auseinandersetzungen vermeiden. Sinnvoll ist es zudem, typischen Konfliktsituationen vorzubeugen – beispielsweise indem der Architekt beim Neubau frühzeitig klarstellt, dass ein Baugrundgutachten notwendig ist und die Kosten hierfür vom Bauherrn zu tragen sind.

2. Vorsicht bei Kosten und Terminen

Planer sind verpflichtet, bereits zu Beginn der Zusammenarbeit die Vorstellungen und finanziellen Möglichkeiten des Bauherrn abzufragen und bei der weiteren Arbeit zu berücksichtigen. Im Vertrag ist beim Thema Baukosten allerdings Vorsicht geboten. Im günstigsten Fall vereinbaren Architekten und Bauingenieure keine feste Kostenobergrenze, sondern nur eine gewissenhafte Kostenermittlung und Planung, die sich an den Kostenvorstellungen des Auftraggebers orientiert. Gegenüber dem Bauherrn lässt sich der Verzicht auf eine Obergrenze gut mit den Unwägbarkeiten eines Bauvorhabens begründen. So steht zu Beginn etwa noch gar nicht fest, welche Bodenverhältnisse vorherrschen und welche Abdichtungsmaßnahmen zu treffen sind. Oder welche verdeckten Schäden oder Schadstoffe bei einem Sanierungsvorhaben womöglich zutage treten werden.

Im besten Fall haften Architekten und Ingenieure nur für nachweisbare, grobe Fehler bei der Kostenermittlung oder wenn die tatsächlichen Kosten erheblich von ihren Berechnungen abweichen. Vereinbaren beide Parteien hingegen eine verbindliche Kostenobergrenze, so darf diese nicht überschritten werden. Andernfalls gilt die Kostenplanung als mangelhaft und der Architekt schuldet meist eine kostenlose Umplanung. Keinesfalls sollte der Planer dem Bauherrn eine Kostengarantie geben, sonst muss er sämtliche Mehrkosten (auch unverschuldete) selbst ausgleichen. Solche Schäden sind auch vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.

Mit vielen Unbekannten ist auch die Terminplanung behaftet. Das Wetter, die Insolvenz eines Handwerksbetriebs, Lieferschwierigkeiten bei Baumaterialien usw. können einen Strich durch jeden Bauzeitenplan machen. Bei der Auftragsannahme sollten Architekten und Bauingenieure daher verbindliche Fertigstellungstermine vermeiden, auf die sie selbst nur begrenzt Einfluss haben.

Schäden vorbeugen – Vom Architektenvertrag bis zur Bauüberwachung - bau-plan-asekurado
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3. Auf Bodengutachten bestehen

Ein Bodengutachten liefert alle notwendigen Informationen zur Tragfähigkeit des Bodens und den Wasserverhältnissen im Baugrund. Will ein Bauherr aus Kostengründen kein oder nur ein eingeschränktes Baugrundgutachten erstellen lassen, ist für alle Planungsbeteiligten höchste Vorsicht geboten. Erweisen sich später Gründung oder Abdichtung als mangelhaft (oder auch unnötig aufwändig), haften sie oft für die Schäden. Dem können Architekten und Bauingenieure vorbeugen, indem sie entweder auf ein Bodengutachten bestehen oder den Bauherrn umfassend über Baugrundrisiken aufklären und dieser einen schriftlichen Haftungsverzicht abgibt.

Architekten treffen im Verlauf der Planung noch zahlreiche weitere Aufklärungspflichten. Dazu zählen beispielsweise Hinweise, wann Fachplaner einzubinden sind. Ähnlich wie beim Baugrund gilt auch hier: Ignoriert der Bauherr wichtige Empfehlungen des Architekten, sollte deren Einhaltung schriftlich und begründet verlangt werden – nur so kann der Architekt im Streitfall nachweisen, dass er seine Aufklärungspflicht erfüllt hat.

4. Vorsicht bei Eigenleistungen des Bauherrn

Private Bauherren versuchen gern, durch Eigenleistungen die Kosten für ihr neues oder zu sanierendes Eigenheim zu senken. Geht es um mehr als Tapezieren oder Wände streichen, sind damit allerdings erhebliche Risiken verbunden. Kleine Fehler in der Ausführung können zu erheblichen Schäden führen. Mängel oder Verzögerungen können zudem das Zusammenspiel der verschiedenen Gewerke erheblich stören. Dies sollten Planer rechtzeitig mit ihren Auftraggebern besprechen und empfehlen, lieber auf qualifiziertes Fachpersonal zu setzen.

Eigenleistungen sollten Architekten besonders intensiv überwachen, da die Bauherren in der Regel keine Baufachleute sind. Sind umfangreiche Eigenleistungen vorgesehen, empfiehlt es sich, dies schon bei der Honorarvereinbarung zu berücksichtigen.

5. Feuchtigkeitsschäden vorbeugen

Feuchtigkeit ist die häufigste Schadensursache im Bauwesen. Der Schutz vor (Stark)Regen und Grundwasser ist daher ein zentrales Thema im Planungsprozess, ebenso wie das notwendige Lüftungskonzept. Bei Neubauten und vielen Sanierungsvorhaben muss eine Lüftung zum Feuchteschutz sichergestellt sein – unabhängig vom Nutzerverhalten. Der Frage des Bauherrn „Wieso braucht es eine Lüftungsanlage? Ich kann doch regelmäßig lüften!“ können Architekten die entsprechende Bauvorschrift entgegenhalten, die in heutzutage stark gedämmten Gebäuden Schimmelbildung verhindern soll.

6. Fremde Planungsleistungen kontrollieren

Ingenieure und Architekten haften unter Umständen für Schäden, die andere Planer verursacht haben. Dies gilt insbesondere dann, wenn sie ein Projekt erst ab einer höheren Leistungsphase übernehmen. Bauen sie auf fremden Planungsleistungen auf, müssen sie die vom Bauherrn gelieferte Entwurfs- und Genehmigungsplanung, Ausführungsplanung oder Leistungsbeschreibung überprüfen: Sind sie geeignet ein mangelfreies Werk zu erstellen? Zu kontrollieren ist dabei insbesondere, ob die Unterlagen vollständig sind, alle behördlichen Vorgaben eingehalten werden und die Regeln der Technik beachtet werden.

Gegenüber Fachplanern muss der Architekt bzw. Bauingenieur sicherstellen, dass diese bei ihrer Arbeit von den richtigen Voraussetzungen ausgegangen sind, und ihre Leistungen auf Plausibilität und offensichtliche Fehler überprüfen. Übersieht ein Architekt offensichtliche Planungsfehler, die auch ohne Spezialkenntnisse erkennbar sind, hat er seine Prüfpflicht vernachlässigt.

Schäden vorbeugen – Vom Architektenvertrag bis zur Bauüberwachung - bau-plan-asekurado
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7. Chaos vorbeugen

Nicht zu unterschätzen sind, gerade bei komplexen Bauvorhaben, die notwendigen Koordinationstätigkeiten. Sind mehrere Planer beteiligt, müssen diese aufeinander abgestimmt werden. Es reicht nicht, dass jeder Architekt und Fachplaner für sich selbst plant: Die verschiedenen Pläne müssen auch zusammengeführt und auf Kollisionen geprüft werden.

Steht die Ausführung an, gilt es die die vielen Gewerke fachmännisch zu koordinieren: Wer erbringt wann welche Leistungen und wie greifen diese ineinander (Bauzeitenplan), welche Kommunikationskanäle sind für einen regelmäßigen Informationsaustausch zu nutzen etc.? Fehlt eine gute Koordination, kommt es schnell zu chaotischen Zuständen und das Schadensrisiko steigt.

8. Gut organisierte Bauüberwachung und Dokumentation

Ziel der Bauüberwachung ist es, können verdeckte Mängel zu vermeiden und somit die Risiken für den Bauherren zu minimieren. Denn treten die Schäden erst nach der Fertigstellung zutage, sind die notwendigen Reparaturen in der Regel erheblich aufwändiger oder teils gar nicht mehr möglich. Eine baubegleitende Qualitätskontrolle ist daher unerlässlich.

Für Architekten oder Bauingenieure liegt die Herausforderung darin, bei der Bauüberwachung die richtigen Prioritäten zu setzen. Eine lückenlose Rund-um-die-Uhr-Überwachung sämtlicher Gewerke ist weder möglich noch erforderlich. Die Rechtsprechung verlangt stattdessen die Kontrolle aller wichtigen Arbeiten, anforderungsgerecht je Einzelfall. Wichtige und kritische Baumaßnahmen oder typischen Gefahrenquellen sind besonders intensiv zu überwachen. Dazu gehören unter anderem Abbrucharbeiten, Gründung und Abdichtung oder Wärmedämmverbundsysteme. Erhöhte Aufmerksamkeit ist auch geboten, wenn es bei einem der Handwerker offensichtlich an Sachkunde oder Zuverlässigkeit mangelt.

Um eine mangelfreie Bauüberwachung nachweisen zu können, sollten Architekten bzw. Bauingenieure ihre Arbeit sorgfältig dokumentieren, etwa in Form eines Bautagebuchs, mit Fotos oder Aktennotizen – auch dann, wenn es keine Auffälligkeiten gibt.

9. Versicherungsschutz für den Fall der Fälle

Trotz allen Bemühens um hohe Qualität ist niemand vor Fehlern gefeit. Der Druck durch enge Zeitpläne wird bestehen bleiben und die technische und rechtliche Komplexität eher noch zunehmen. Alle Baubeteiligten sind daher auf guten Versicherungsschutz – insbesondere für berufliche Haftpflichtrisiken – angewiesen.

Immer gut beraten: Bei Fragen zu Haftpflichtversicherungen für Architekten und Ingenieure kontaktieren Sie uns gern. Oder nutzen Sie unseren Tarif-Vergleichsrechner für einen schnellen Marktüberblick.

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