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Prüf- und Hinweispflicht des Architekten

von | 2. Jan. 2020

Die Prüf- und Hinweispflicht des Auftragnehmers – meist des Architekten – ist besonderer Bestandteil des Bauvertragsrechts und gilt automatisch für jedes Bauvorhaben. Im Rahmen der Erwartung eines mangelfreien Bauwerks muss der Auftragnehmer Risiken und Schäden innerhalb seiner Möglichkeiten ausschließen. Dass er selbst fachkundig zu Werke geht und ein mängelfreies Ergebnis garantiert, wird vorausgesetzt. Darüber hinaus ist der Auftragnehmer allerdings verpflichtet, Leistungen beziehungsweise das Material Dritter zu prüfen und etwaige Bedenken dem Auftraggeber beziehungsweise dem Bauherren mitzuteilen.

Mitteilung an den Auftraggeber

Konkret richtet sich die Prüf- und Hinweispflicht nach dem Einzelfall und der damit verbundenen Zumutbarkeit. Näher ist der Umfang in der Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) definiert. Sofern der Auftragnehmer Bedenken entweder gegen die Qualität oder Eignung der Baustoffe beziehungsweise Leistungen anderer Gewerke hat, muss er diese dem Auftraggeber – unverzüglich, klar verständlich und vollständig – schriftlich mitteilen. Unter Umständen empfiehlt der Auftragnehmer in diesem Zusammenhang auch Alternativen.

Ob der Auftraggeber die Bedenken des Auftragnehmers teilt und entsprechende Entscheidungen trifft, ist dessen Ermessenssache. Er hat auch die Möglichkeit, die Bedenken zu ignorieren und einen unveränderten Fortgang des Bauvorhabens anzustreben. In diesem Fall sollte sich der Auftragnehmer die Entscheidung allerdings schriftlich geben lassen, um auf der sicheren Seite zu sein. Wenn der Auftraggeber keine eindeutige oder eine zu späte Entscheidung trifft, sollte der Auftragnehmer keinesfalls mit den Arbeiten fortfahren.

Auswirkungen der Prüf- und Hinweispflicht auf die Haftung

Die Anzeige von Bedenken beziehungsweise Mängeln entlastet den Auftragnehmer von seiner Haft. Kommt er allerdings umgekehrt diesen Pflichten nicht nach, kann das zu einer Haftungserweiterung für ihn führen. Darüber hinaus hat dies Auswirkungen auf den Versicherungsschutz. Behindert die Entscheidung beziehungsweise das Aufschieben der Entscheidung seitens des Auftraggebers die Weiterarbeiten, kann der Auftragnehmer Schadenersatz fordern.

Der Auftragnehmer haftet nicht, wenn die Umstände der Mängel außerhalb seines Aufgabenbereichs liegen oder ein Ausbleiben der Hinweispflicht nicht die Ursache für einen entstandenen Mangel ist.

Wenn Sie sich genauer über eine Haftpflichtversicherung für Architekten informieren möchten, nehmen Sie gern mit uns Kontakt auf.

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