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Honorar von Architekten und Ingenieuren – die Verjährungsfrist

von | 5. Okt. 2016

Grundsätzlich gilt laut BGB, dass eine Verjährung nach erfolgter Leistungserbringung beginnt. Allerdings wird diese durch die HOAI ungültig, denn sie schreibt vor, dass die dreijährige Verjährungsfrist erst beginnt, wenn eine vertragsgemäße Leistung erbracht ist und nachdem eine prüffähige Honorarschlussrechnung übermittelt wurde. Das bedeutet, dass der Architekt bzw. Ingenieur den Beginn der Verjährung selbst in der Hand hat, denn er kann den Zeitpunkt der Rechnungsstellung selbst wählen. Im Umkehrschluss: Der Architekt kann auch noch Jahre nach Beendigung der Leistung eine Schlussrechnung stellen. Wird das Honorar nicht nach der HOAI abgerechnet, beginnt die Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres, in dem das Honorar fällig geworden ist und beträgt ebenfalls drei Jahre.

Dies hat allerdings wiederum Auswirkungen für den Auftraggeber. Dieser kann aber dem Architekten eine angemessene Frist setzen. Erstellt der Architekt oder Ingenieur innerhalb dieses Zeitraums keine prüffähige Rechnung, wird der Fall so behandelt, als wäre innerhalb dieser Frist die Rechnung gestellt worden. Welche Frist als angemessen gilt, lässt sich pauschal nicht sagen. Das hängt vom Umfang des Projektes ab, vom zeitlichen Verlauf sowie von der aktuellen Rechtsprechung.

Prüffähigkeit von Rechnungen

Unter einer prüffähigen Rechnung versteht die VOB, dass die einzelnen Leistungsposten übersichtlich aufgelistet werden und der Reihenfolge im Auftrag entsprechen. Sie muss auch in den Bezeichnungen denen des Vertrags entsprechen. Prüffähig kann die Rechnung allerdings auch dann sein, wenn sie einige Angaben nicht beinhaltet, sofern sie dem Auftraggeber dennoch alle wichtigen Informationen liefert. Bemängelt der Auftraggeber schriftlich die Prüffähigkeit der Rechnung und stellt der Architekt oder Ingenieur eine neue aus, beginnt die Verjährungsfrist des Architektenhonorars erst mit dieser Rechnung.

Verjährungshemmende Maßnahmen

Droht eine Verjährung, kann diese hinausgezögert werden, indem der Architekt verjährungshemmende Maßnahmen ergreift. Hierzu gehören insbesondere die Folgenden:

  • Verhandlungen: Der Auftragnehmer tritt in nachweisbare ernsthafte Verhandlungen mit dem säumigen Auftraggeber. Hier genügt jeder Meinungsaustausch, allerdings ist dieser schriftlich festzuhalten
  • Erhebung einer gerichtlichen Klage
  • Selbstständiges Beweisverfahren: Eingeleitet vom Auftragnehmer um zu beweisen, dass das Werk abnahmereif war und seine Vergütungsansprüche fällig werden
  • Beantragung eines Mahnbescheids: Dieser muss vom Gläubiger korrekt ausgefüllt sein

Nähert sich die Verjährung des Honorars, sollte ein Architekt bzw. Ingenieur sich rechtzeitig vor Jahresende an einen Rechtsanwalt wenden.

Immer gut beraten: Bei Fragen rund um Versicherungen für Ingenieure und Architekten kontaktieren Sie uns gern.

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