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HOAI: Höchst- und Mindestsätze gekippt

von | 26. Sep. 2019

Im Juli 2019 sind die Höchst- und Mindestsätze der HOAI vom Europäischen Gerichtshof gekippt worden. Der polnische Generalanwalt Maciej Szpunar hatte sie zuvor für rechtswidrig im Sinne des Europarechts erklärt. Der Rest der HOAI bleibt zwar wie gewohnt bestehen, dennoch sind die Auswirkungen deutlich. Bis die Änderung allerdings in Kraft tritt, wird voraussichtlich ein Jahr vergehen, da die Ordnung nun rechtlich neu angepasst werden muss. Die Höchst- beziehungsweise Mindestsätze verlieren aber schon jetzt ihre Gültigkeit.

Gründe für die Abschaffung

Ausschlaggebendes Argument ist, dass insbesondere die Mindestsätze zwar eine bestimmte Qualität sichern sollten, abgesehen davon aber jeder Architekt und Planer ungeachtet einer besonderen Prüfung seiner Qualität Arbeiten durchführen konnte. Dieser Umstand wurde als Widerspruch erkannt, was eine Abschaffung der Sätze zur Folge hat.

Auch können nun durch die Abschaffung der Höchstsätze keine überhöhten Honorare mehr mit Berufung auf die HOAI gefordert werden. Die neue Regelung bietet daher sowohl mehr Sicherheit für Verbraucher als auch mehr Rechtssicherheit für Architekten und Ingenieure.

Das bedeutet die neue Regelung für die Zukunft

Obwohl die Höchst- und Mindestsätze mit sofortiger Wirkung nicht mehr gültig sind, hat die neue Regelung keine Auswirkungen auf bestehende Verträge. Das bedeutet, dass Bauherren beispielsweise keine Beträge unter dem Mindestsatz einklagen können. Generell haben Rechtsstreitigkeiten auf dieser Grundlage keine Aussicht auf Erfolg. Verträge, die bis Inkrafttreten der neuen Regelung geschlossen werden, sollten bereits auf die Höchst- und Mindestsätze verzichten, da diese in Zukunft vor Gericht keinen Bestand mehr haben werden.

In Zukunft bedeutet die neue Regelung auch, dass sich Bauherren und Architekten an den ortsüblichen Vergütungen orientieren müssen oder an der bisherigen Regelung der HOAI. Mehr als zuvor ist es ratsam, die Vergütung in den Werkverträgen detailliert festzuhalten. Das gilt auch für Korrekturen des bereits vereinbarten Honorars.

Abgesehen von den Höchst- und Mindestsätzen ändert sich die HOAI nicht wesentlich.

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