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Wie umgehen mit Bedenkenanzeigen?

von | 19. Sep. 2022

Während der Bauphase passiert es gelegentlich, dass ein ausführendes Unternehmen Bedenken anmeldet. Eine heikle Situation, nicht nur für den Bauherrn. Der überwachende Architekt oder Bauingenieur ist gefragt, die Bedenkenanzeige zu prüfen und seinen Auftraggeber zu beraten. Doch was gehört konkret zu seinen Aufgaben? Wie kann er sein eigenes Haftungsrisiko minimieren? Und wann sollten Planer und Bauleiter selbst Bedenken anmelden?

Wann Bedenkenanzeigen gestellt werden (sollten)

Zunächst sollte man wissen, wann und warum Unternehmen Bedenken anmelden. Bauunternehmer schulden ebenso wie Architekten und Ingenieure ihrem Auftraggeber ein mangelfreies Werk. Hierfür reicht es nicht, wenn sie nur ihre eigenen Leistungen vertragsgemäß erbringen. Sie haften oft auch für Fehler anderer, wenn sie diese hätten erkennen können.

Von dieser Haftung können sich Bauunternehmer mit einer ordnungsgemäßen Bedenkenanzeige befreien. Hierfür müssen sie unaufgefordert, rechtzeitig und mit branchenüblichen Fachkenntnissen prüfen, ob die notwendigen Grundlagen für eine erfolgreiche Ausführung gegeben sind. Zu kontrollieren sind:

  • sämtliche vom Bauherrn gelieferten Pläne und Unterlagen
  • die vom Bauherrn bereitgestellten oder geforderten Baumaterialien
  • die Vorleistungen anderer Unternehmer, auf die sie mit ihrer eigenen Arbeit unmittelbar aufsetzen

Eine vergleichbare Prüfpflicht trifft auch Architekten und Ingenieure, wenn sie fremde Planungsleistungen übernehmen. Generell müssen Planer selbst immer dann Bedenken anmelden, wenn sich Randbedingungen ergeben, die Lösungen erschweren oder unmöglich machen und das Erreichen der Planungsziele gefährden: bei mangelhaften Leistungen anderer Auftragnehmer, fehlendem Baugrundgutachten, wenn der Bauherr einen fragwürdigen Billiganbieter mit der Ausführung beauftragen will usw.

Richtlinien für ordnungsgemäße Bedenkenmeldungen

Erkennen Bauunternehmen, Handwerker oder Ingenieure Risiken, die den Erfolg gefährden und für die sie nicht mit in der Haftung stehen wollen, müssen sie eine ordnungsgemäße Bedenkenanzeige stellen. Auch wenn diese stets vom konkreten Einzelfall abhängt, gibt es ein paar Grundregeln, die zu beachten sind.

Zeitpunkt & Adressat

Bedenken sind so früh wie möglich – in der Regel vor Beginn der eigenen Leistungen – dem Bauherrn oder seinem legitimierten Vertreter zu melden. Erreicht die Anzeige den bauüberwachenden Architekten oder Bauingenieur, sollte dieser den Bauherrn unverzüglich darüber informieren. Dies gilt auch dann, wenn die Bedenkenmeldung eigene Planungsleistungen betrifft.

Inhalt

Bedenkenanzeigen müssen nachvollziehbar sein. Das ist der Fall, wenn sie fachlich korrekt und für den Adressaten verständlich sind, wenn die Bedenken begründet und die daraus folgenden Risiken schlüssig dargelegt werden.

Form

In der Regel müssen Bedenkenmeldungen schriftlich erfolgen. Architekten und Ingenieure tun jedoch gut daran, auch mündliche (oder unvollständige) Anzeigen anderer ernst zu nehmen. Schließlich helfen begründete Hinweise, Schäden zu verhindern und eigene Haftungsrisiken zu minimieren!

Richtig reagieren – Aufgaben des Architekten/Bauingenieurs

„Aufgabe des Architekten ist es, dem Bauherrn unter technisch-planerischen Gesichtspunkten mit seinem breit gefächerten Wissen im Rahmen seiner Beauftragung zur Seite zu stehen“, heißt es beim DAB. Diese Unterstützung umfasst in der Regel

  • ein Überprüfen der gemeldeten Bedenken – sind sie zutreffend?
  • ggf. die Suche nach Lösungsmöglichkeiten
  • die Aufklärung des Bauherrn über seine grundsätzlichen Reaktionsmöglichkeiten und ihre (rechtlichen) Folgen

Echte Rechtsberatung für den Bauherrn darf der Ingenieur oder Planer jedoch nicht erbringen, diese ist Rechtsanwälten vorbehalten.

Für den Bauherrn gibt es im Wesentlichen drei Möglichkeiten, auf eine ordnungsgemäße Bedenkenanzeige zu reagieren:

  1. Er kann sie als unbegründet zurückweisen. Der Bauunternehmer ist dann zumeist verpflichtet, seine Leistungen wir verlangt zu erbringen. Zeigt sich jedoch im Nachhinein, dass der Hinweis berechtigt war, haftet der ausführende Unternehmer nicht für daraus folgende Baumängel. Dies erhöht das Haftungsrisiko des Architekten: Hat er den Mangel mitverursacht, haftet er nun dem Bauherrn gegenüber allein und in vollem Umfang.
  2. Teilt der Bauherr die Bedenken, sollte er zusammen mit seinem Architekten oder Bauingenieur schnellstmöglich eine Lösung für das Problem finden und dem ausführenden Unternehmen neue Anweisungen geben (z.B. korrigierte Ausführungspläne oder neue Vorgaben bei den Baumaterialien).
  3. Die schlechteste aller Möglichkeiten: Der Bauherr kann den Bedenkenhinweis ignorieren. Dann droht eine Verzögerung des Baufortschritts und der Unternehmer kann den Bauvertrag sogar kündigen, wegen fehlender Mitwirkung des Auftraggebers. Führt der Unternehmer seine Arbeiten fort, so hat er sich auch ohne Reaktion des Bauherrn erfolgreich seiner Haftung „entledigt“ (siehe 1.).

Architekten und Ingenieure sollten Bedenkenanzeigen daher ernst nehmen: um ihre Projekte erfolgreich abzuschließen und eigene Haftungsrisiken zu minimieren.

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