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Baugenehmigung einholen – eine Aufgabe des Architekten

von | 16. Nov. 2016

Um mit einem Bauvorhaben beginnen zu können, ist das Einholen einer Baugenehmigung für viele Objekte unerlässlich. Darüber hinaus schafft die Baugenehmigung auch Rechtssicherheit, denn wenn sie einmal erteilt ist, können sich beispielsweise auch Nachbarn nicht mehr gegen das Bauvorhaben wehren. Die Genehmigung kann von jedem Bauvorlageberechtigten eingeholt werden, worunter auch Architekten und Bauingenieure fallen. Im Zweifelsfall kann zunächst eine Bauvoranfrage gestellt werden.

Ablauf der Baugenehmigung

In der Regel wird die Baugenehmigung bei der Gemeinde- oder Kreisverwaltung, die meist die zuständigen Behörden sind, schriftlich beantragt. Hierzu reicht der Architekt bzw. Ingenieur unter anderem die folgenden erforderlichen Unterlagen ein: Lageplan, Baubeschreibung sowie bautechnische Nachweise. Bei der Einholung der Genehmigung sollte der Zeitplan beachtet werden, da das Verfahren um die drei Monate in Anspruch nehmen kann. Ein Antragsformular der Baubehörde gibt Aufschluss darüber, welche Unterlagen in welchem Umfang eingereicht werden müssen.

Die Baubehörde prüft bei Antragsstellung unter anderem, ob das Bauvorhaben den Sicherheitsauflagen entspricht und ob Bauvorschriften eingehalten werden. Darüber hinaus werden unter Umständen auch die Nachbarn einbezogen, wenn sie vom Vorhaben betroffen sind. Vor der Antragsstellung sollten daher die Pläne und Unterlagen den Nachbarn zur Unterschrift vorgelegt werden, um deren Zustimmung festzuhalten. Sie können dann im Nachhinein nicht mehr dem Bauvorhaben entgegen wirken. Werden die Nachbarn nicht einbezogen, läuft der Bauherr Gefahr, dass diese den Bau zumindest zeitweise stoppen. Dies wird zum einen teuer, zum anderen kann es die Gültigkeitsfrist der Baugenehmigung überschreiten. Diese beträgt meist um die drei Jahre, innerhalb derer der Bau fertiggestellt werden muss.

Stimmt die Baubehörde dem Bau zu, erteilt sie einen Bauvorbescheid oder eine Bebauungsgenehmigung. Allerdings muss das Vorhaben planungsgemäß eingehalten werden. Ergeben sich Änderungen, ist dafür eine neue Genehmigung fällig. Zuvor ist unter Umständen eine Teilbaugenehmigung möglich, die es erlaubt, bereits mit einzelnen Arbeiten wie beispielsweise dem Erdaushub zu beginnen.

Aufklärungspflicht des Architekten

Pflicht des Architekten ist es, auf Dauer eine genehmigungsfähige Planung zu erbringen und somit die Erteilung einer Baugenehmigung sicher zu stellen. Dazu gehört auch, den Bauherrn rechtzeitig davon in Kenntnis zu setzen, wenn das Verfahren keine Aussicht auf Genehmigung hat. Um sich etwaigen Haftungen zu entziehen, muss der Architekt den Bauherrn außerdem umfassend darüber aufklären, welche Konsequenzen ein Verstoß gegen die Baubestimmungen hat.

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