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Arbeitgeber-Pflichtzuschuss zur betrieblichen Altersvorsorge

von | 16. Dez. 2021

Ab 1. Januar 2022 müssen Arbeitgeber einen Pflichtzuschuss zur betrieblichen Altersversorgung ihrer Mitarbeiter leisten. Bei neu abgeschlossenen Verträgen gilt dies schon seit 2019, jetzt weitet der Gesetzgeber die Zuschusspflicht auch auf Altverträge aus. Das heißt: Investiert ein Mitarbeiter einen Teil seines Gehalts in eine Betriebsrentenversicherung, müssen sie sich an den Kosten beteiligen und mindestens 15 Prozent des Beitrags übernehmen.

Was bedeutet die Neuregelung für Büroinhaber?

Arbeitgeber sind verpflichtet eine betriebliche Altersvorsorge (bAV) anzubieten, wenn Mitarbeiter über die Firma vorsorgen wollen. Dies gilt für alle Unternehmen, vom kleinen Architekturbüro bis zur großen IT-Unternehmen. Sie schließen hierfür meist einen Vertrag mit einer Direktversicherung, einer Pensionskasse oder einem Pensionsfonds ab. Die Angestellten bestimmen selbst, welcher Anteil ihres Bruttogehalts jeden Monat in die betriebliche Rentenversicherung fließen soll. Da sich auf diese Weise ihr Bruttogehalt reduziert, sparen sowohl Mitarbeiter als auch Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge – und der Zuschuss ist für Sie als Arbeitgeber damit in der Regel kostenneutral.

Wer bereits Altersvorsorgeverträge für seine Mitarbeiter abgeschlossen hat, sollte zeitnah prüfen, ob er bereits einen Arbeitgeberzuschuss zahlt und ob sich eine bisher freiwillige Zahlung auch als Pflichtzuschuss anrechnen lässt. Falls nicht, müssen die bestehenden Verträge zum Jahreswechsel angepasst werden.

Warum ist die betriebliche Altersvorsorge für Arbeitgeber wichtig?

Rechtsanspruch erfüllt

Als Arbeitgeber sind Sie dazu verpflichtet, Ihren Arbeitnehmern eine betriebliche Altersvorsorge zu ermöglichen und sie umfassend dazu zu informieren. Der Arbeitgeber ist Versicherungsnehmer und führt die Beiträge ab. Versicherte Person ist der jeweilige Arbeitnehmer, der damit einen Rentenanspruch erwirbt.

Gut für Image, Motivation und Mitarbeiterbindung

Arbeitgeber, die ihre Mitarbeiter zu einer zusätzlichen Altersvorsorge anregen und diese vielleicht sogar durch zusätzliche freiwillige Zuschüsse dabei unterstützen, zeigen soziale Verantwortung. Das wirkt sich positiv auf das Image aus, erhöht die Bindung an das Unternehmen und steigert die Motivation.

Mittel zur Mitarbeitergewinnung

Beim Recruiting von Fachkräften kann eine gute betriebliche Altersvorsorge eine wichtige Rolle spielen. Oftmals beeinflusst ein interessantes Vorsorgepaket die Entscheidung der Wunschkandidaten mehr als z. B. ein Firmenwagen.

Kostenneutralität

Mitarbeiter haben einen Anspruch darauf, einen Teil ihres Gehalts in eine bAV umzuwandeln, und zwar bis zu 4% der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung GRV (2021: 284 Euro monatlich). Als Arbeitgeber sparen Sie Sozialversicherungsbeiträge auf die abgeführten Beiträge. Damit ist der Pflichtzuschuss für Sie in der Regel kostenneutral. Beiträge, die Sie als Arbeitgeber freiwillig zuschießen, sind Betriebsausgaben.

Flexible Produktauswahl

Sie bzw. Ihre Mitarbeiter können aus einer Vielzahl von Direktversicherungstarifen auswählen – von klassischer Kapitalanlage bis Anlage in Fonds.

Voraussetzungen für den Arbeitgeber-Pflichtzuschuss

Die genauen Bedingungen für den Arbeitgeber-Pflichtzuschuss bei der bAv regelt das sogenannte Betriebsrentenstärkungsgesetz. Die wichtigsten Voraussetzungen:

  • Der Arbeitnehmer finanziert die Altersvorsorge mittels Gehaltsumwandlung und spart dadurch Sozialversicherungsbeiträge ein.
  • Bei Altverträgen (vor 01.01.2019 abgeschlossen) gilt die Verpflichtung nur für Verträge mit Direktversicherungen, Pensionsfonds und Pensionskassen (also nicht für Pensionszusagen oder Unterstützungskassen)

Der Zuschuss ist pauschal in Höhe von mindestens 15% des Vorsorgebeitrags zu leisten oder prozentual in Höhe der tatsächlich eingesparten Sozialversicherungsbeiträge.

Als erfahrener Fachmakler beraten wir Sie gern bei allen Versicherungsfragen – von der Architektenhaftpflicht bis zur Rentenversicherung.

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