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Bildrechte: Welche Fallstricke lauern und wie Sie sie umgehen

von | 13. Aug. 2020

IT

Um das Thema Bildrechte kommen Selbständige oder Freelancer kaum herum. Das gilt nicht nur für Webdesigner und andere Kreative, die im Auftrag von Kunden mit Bildmaterial zu tun haben. Auch IT-Experten, die ihre eigenen Leistungen online vermarkten – etwa per Website oder Social Media – sollten die grundlegenden Regeln kennen, um keine Abmahnungen zu riskieren. Denn gerade bei Fotos und Grafiken passiert es schnell, dass man versehentlich Urheberrechte verletzt und damit haftpflichtig wird.


Fallbeispiele

Kommerzielle Nutzung nicht erlaubt

Ein freier Entwickler erweitert die Website eines Gebrauchtwagen-Händlers um aktuelle Verkaufsangebote. Diese illustriert er unter anderem mit Fotos der Autohersteller, die diese auf ihrer Website zum Download bereitgestellt haben. Was der IT-Dienstleister nicht beachtet: Die Bilder sind nur für redaktionelle Zwecke freigegeben, nicht für eine kommerzielle Nutzung. Ein Autohersteller verlangt durch eine rechtsanwaltliche Abmahnung die sofortige Entfernung sowie Schadensersatz. Für die Kosten in Höhe von 12.400 Euro haftet der Entwickler.

Urhebernennung unzureichend

Ein Freelancer verwendet bei der Gestaltung einer E-Learning-Plattform Grafiken aus einer Bilddatenbank. In deren Nutzungsbedingungen ist die Nennung der Bilddatenbank und des Urhebers vorgeschrieben. Da er diese nicht jeweils am Bild nennt, sondern nur im Impressum, muss der IT-Experte rund 1.600 Euro zahlen.

Persönlichkeitsrechte missachtet

Ein IT-Berater illustriert seine Homepage mit selbst erstellten Fotos. Eines zeigt einen Kunden, der der Veröffentlichung nicht zugestimmt hat. Nach einer kostenpflichtigen Abmahnung entfernt der IT-Experte das Bild von seiner Website, es ist jedoch weiterhin in älteren Social-Media-Posts zu finden. Daraufhin wird der Berater wegen Verstoßes gegen die Unterlassungsvereinbarung verklagt. Kosten des Rechtsstreits: insgesamt 3.700 Euro.


Checkliste Bildrechte

Das Urheberrecht und insbesondere die Bildrechte sind kompliziert, daher sollte man nie unüberlegt Bilder veröffentlichen oder bereits veröffentlichte Fotos nutzen. Die folgende Checkliste kann Ihnen bei der Entscheidung helfen, ob und wie Sie bestimmte Bilder verwenden:

1. Was ist bei Fotos zu beachten, die ich selbst gemacht habe?

Bei allen Aufnahmen – also auch Ihren eigenen – müssen Sie klären, ob darauf abgebildete Personen sowie Objekte und Architektur veröffentlicht werden dürfen.

  • Sind auf einem Foto Personen individuell zu erkennen, müssen diese einer Veröffentlichung zustimmen.
  • Bei geschützten Werken wie Architektur oder Kunst ist meist eine Freigabe durch den Urheber des Werks notwendig.
  • Bei allem, was nur von privaten Grundstücken oder im Inneren von Gebäuden zu sehen ist, entscheidet der Eigentümer, was erlaubt ist. Bei öffentlichen Einrichtungen wie Museen gibt oft eine Hausordnung, in der die Bildrechte geregelt sind.

2. Welche Regeln gelten für Stock-Fotos oder Bilder von Fotografen?

Wollen Sie fremde Inhalte nutzen, müssen Sie mit dem Urheber einen Nutzungsvertrag (auch Lizenzvertrag genannt) abschließen. Bei Bilddatenbanken sollten Sie die Nutzungsbedingungen genau studieren. Darin sind folgende Punkte geregelt:

  • wie lange Sie die Bilder nutzen dürfen
  • ob es Einschränkungen für bestimmte Medien gibt (Webseiten, Social Media, Printmedien…)
  • ob Sie die Bilder bearbeiten dürfen
  • ob Sie die Fotos an Ihre Kunden übertragen dürfen
  • ob eine geschäftsmäßige Nutzung erlaubt ist (oder nur eine private oder redaktionelle)

Frei für jeglichen Zweck verwendbar sind Bilder, die im sogenannten Creative Commons Zero (CC0) oder Public Domain veröffentlicht sind. Solche frei nutzbaren Bilder finden Sie zum Beispiel – kostenfrei – auf UnsplashPixabayPexels und Gratisography.

3. Muss ich den Urheber nennen, und wenn ja wo?

Die Angabe der Quelle ist ein Abmahnklassiker, denn nur selten dürfen Fotos ohne die Erwähnung des jeweiligen Fotografen und/oder der Veröffentlichungsplattform verwendet werden. Das deutsche Urheberrecht besagt, dass die Nennung „am Werk“ erfolgen muss, also direkt am Bild.
Mit dem Fotografen kann jedoch vereinbart werden, dass eine Urhebernennung im Impressum ausreicht oder ganz darauf verzichtet werden kann. Bei Bildern, die im Creative Commons 0 (CC0) oder Public Domain veröffentlicht werden, muss der Fotograf nicht genannt werden.

4. Was ist bei Logos zu beachten?

Logos sind grundsätzlich urheberrechtlich und markenrechtlich geschützt und dürfen nur mit Zustimmung des Markeninhabers verwendet werden. Wer beispielsweise in einer Referenzliste Logos seiner Kunden abbilden möchte, muss diese vorher um Erlaubnis bitten.


Eine gründliche Recherche hilft, Rechtsstreitigkeiten im Bereich Urheberrecht zu vermeiden. Doch gerade im stressigen Arbeitsalltag passiert es leicht, dass man etwas übersieht. Wer sich als Freelancer oder IT-Dienstleister gegen Schadensersatzansprüche absichern möchte, kann dies mit einer IT-Haftpflichtversicherung tun. Diese deckt – je nach Anbieter – neben Urheberrechtsverletzungen zahlreiche weitere Schadensfälle ab, von Programmierfehlern bis zu Datenverlust und Reputationsschäden.

Bei Asekurado können Sie sich individuell zur IT-Haftpflicht beraten lassen. Oder Sie nutzen unsere Informationen und Tarifrechner online.

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