Das Geldwäschegesetz wurde zum 1. August verschärft, was sich auf alle GmbH und Partnerschaftsgesellschaften auswirkt. Inhaber von Architekturgesellschaften und Geschäftsführer von IT-Unternehmen sollten spätestens jetzt das bundesweite Transparenzregister kennen. In diesem müssen sich ab sofort alle GmbH, AG, PartG, PartGmbB etc. registrieren und Angaben zu ihren sogenannten „wirtschaftlich Berechtigten“ machen. Versäumen sie diese Meldepflicht, drohen nach einer Übergangsfrist schmerzhafte Bußgelder.
Keine Eintragungspflicht besteht für Einzelunternehmer und Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR).
Was hat sich bei der Meldepflicht geändert?
Das Transparenzregister besteht bereits seit 2017 und soll den Behörden helfen, Briefkastenfirmen aufzuspüren und Geldwäsche einzudämmen. Personengesellschaften, Stiftungen und andere juristische Personen mussten hier bestimmte Informationen melden – allerdings nur, wenn diese nicht bereits in anderen öffentlichen elektronischen Registern zu finden waren.
Diese Erleichterung ist zum 1. August weggefallen: Jetzt müssen auch Unternehmen, die bereits in einem Handels-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister eingetragen sind, sich auf der Website transparenzregister.de registrieren.
Pflichtangaben im Transparenzregister
Folgende Angaben der Gesellschafter sind Pflicht (sofern sie mehr als 25% der Firmenanteile oder der Stimmrechte kontrollieren) und müssen im Transparenzregister stets aktuell gehalten werden:
- Vor- und Nachname
- Geburtsdatum
- Wohnort und Wohnsitzland
- Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses
- alle Staatsangehörigkeiten
Fristen, Bußgelder und Gebühren
Bestehende GmbH und Partnerschaftsgesellschaften haben bis zum 30. Juni 2022 Zeit, ihrer Meldepflicht nachzukommen und sich im Transparenzregister einzutragen. (Für andere Rechtsformen gelten zum Teil andere Übergangsfristen.) Erst danach werden Bußgelder fällig: zwischen 50 und 100.000 € bei leichtfertigen Verstößen, bei vorsätzlichen oder wiederholten Verstößen auch mehr.
Das Eintragen oder Ändern der Informationen ist kostenlos. Jedoch fallen für das Führen des Registers jährliche Gebühren an (z. Zt. 4,80 € pro Gesellschaft).
Wer hat Einsicht ins Transparenzregister?
Einsicht in das Transparenzregister kann grundsätzlich jeder nehmen, jedoch sind die Berechtigungen gestaffelt: Mitglieder der Öffentlichkeit erfahren nur den Namen, das Geburtsjahr und das Wohnsitzland der wirtschaftlich Berechtigten. Mehr einsehen können unter anderem Rechtsanwälte oder Banken. Vollen Zugang zum Datenbestand erhalten nur staatliche Behörden, für die das Transparenzregister vorrangig geschaffen wurde. Ihnen sollen die in allen EU-Ländern geführten Transparenzregister ermöglichen, länderübergreifend Daten zu vergleichen.