Persönlicher Kontakt:
  info@bau-plan-asekurado.de
  02385 / 920 6100
Mo – Fr: 9:00 – 16:30 Uhr

Zahlungsunfähigkeit und Insolvenz – Was Architekten und Ingenieure wissen sollten

von | 24. Jan. 2023

Diesen Fragen weichen selbständige Architekten und Ingenieure oft aus, bis es zu spät ist: Wann gilt mein Büro als zahlungsunfähig? Wann muss ich Insolvenz anmelden? Verständlich, hofft man doch in schwierigen Zeiten darauf, die Situation wieder in den Griff zu bekommen. Doch dieser Reflex kann gefährlich sein. Zum einen vergibt man so mögliche Chancen, das eigene Architektur- oder Ingenieurbüro rechtzeitig zu sanieren. Zum anderen drohen haftungsrechtliche Konsequenzen, wenn eine Insolvenz verschleppt wird.

Auf frühe Warnzeichen achten

Der jüngste Einbruch der Baukonjunktur sorgt bei vielen Ingenieuren und Architekten für eine schwierige Auftragslage. Stornierte Projekte, Verzögerungen und weniger Neuaufträge lassen viele „auf Sicht“ fahren, die Zukunft ist schwerer finanziell zu planen. Doch wann sollten bei den Beteiligten die Alarmglocken läuten?

Ungenutzte Chancen sind meist die ersten Krisenanzeichen. Steigt die Zahl der Aufträge, für die der Zuschlag an die Konkurrenz geht, sollten sich Planungsbüros fragen, wo die Gründe liegen. Ist die eigene Strategie noch zeitgemäß? Kann die Ausrichtung oder Arbeitsweise des Büros verbessert werden?

Kritisch wird es, wenn sich bei der Gewinn- und Verlustrechnung unzureichende Ergebnisse zeigen. Diese können viele Gründe haben: Da sind zum Beispiel insolvente oder zahlungsunwillige Bauherren. Architekten, die das Nachtragsmanagement schleifen lassen oder einen Anstieg der laufenden Kosten nicht rechtzeitig berücksichtigt haben.

Dauert die Ertragskrise länger an, führt dies irgendwann zu Liquiditätsproblemen: Dann sind kurzfristig neue Kredite notwendig, Skonto-Vorteile werden nicht mehr genutzt oder Säumniszuschläge fällig; irgendwann trudelt die erste Mahnung ein. Architekten und Ingenieure sollten professionelle Beratung in Anspruch nehmen, bevor dieser Punkt erreicht ist. Erste Anlaufstelle können die Berufskammern sein, die Fachberater vermitteln.

Wann müssen Planungsbüros Insolvenz anmelden?

Insolvenz können alle Selbständigen und Unternehmen anmelden. Dazu verpflichtet sind jedoch nur bestimmte Rechtsformen, darunter GmbH, UG und AG. Grund ist die Haftungsbegrenzung dieser Unternehmen. Stellen die Geschäftsführer den Insolvenzantrag nicht oder zu spät, begehen sie die Straftat der Insolvenzverschleppung.

Für Einzelunternehmer und Personengesellschaften – also z.B. GbR und PartGmbB – gilt keine vergleichbare Pflicht. Trotzdem ist für sie ein Insolvenzantrag in etlichen Fällen zu empfehlen. Sie haften mit ihrem kompletten Privatvermögen für ausstehende Verbindlichkeiten: Mietkosten, Gehälter, Schadenersatzansprüche usw.. Werden die Schulden immer mehr statt weniger, kann eine geregelte Insolvenz für Freiberufler ein Ausweg sein, um nach drei Jahren wieder schuldenfrei zu sein.

Insolvenz anmelden müssen Ingenieur- oder Architekten-GmbHs

  • bei Zahlungsunfähigkeit: Diese tritt ein, wenn ein Freiberufler oder ein Unternehmen trotz geplanter Geldeingänge in den kommenden drei Wochen mehr als 10% seiner Rechnungen nicht begleichen kann.
  • oder bei Überschuldung: Eine Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Unternehmens die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt UND die Fortführung des Unternehmens in den nächsten zwölf Monaten unwahrscheinlich ist.

Möglich ist ein (freiwilliger) Insolvenzantrag schon bei drohender Zahlungsunfähigkeit – wenn also davon auszugehen ist, dass ein Architekt oder ein Ingenieurbüro innerhalb der nächsten zwei Jahre in die Zahlungsunfähigkeit rutschen wird.

Zahlungsunfähigkeit und Insolvenz – Was Architekten und Ingenieure wissen sollten - bau-plan-asekurado
Zahlungsunfähigkeit und Insolvenz – Was Architekten und Ingenieure wissen sollten - bau-plan-asekurado

Insolvenzantrag richtig stellen

Ist ein Ingenieur- oder Architekturbüro verpflichtet, Insolvenz anzumelden, muss die Geschäftsführung den Antrag innerhalb folgender Fristen stellen:

  • innerhalb von drei Wochen ab Eintritt der Zahlungsunfähigkeit
  • bei Überschuldung innerhalb von sechs Wochen

Einzureichen ist der Insolvenzantrag in der Regel vom Inhaber des Architektenbüros bei einem Insolvenzgericht. Dieses prüft, ob ein Insolvenzgrund vorliegt (und bei einer GmbH etc. außerdem, ob das Unternehmensvermögen die Verfahrenskosten deckt). Daraufhin bestellt es einen Insolvenzverwalter, den es mit der Verwaltung des verbliebenen Vermögens betraut. Innerhalb von ca. drei Monaten erstellt er ein Insolvenzgutachten, das die Situation des Architektenbüros und seine zukünftigen Chancen darstellt. Daraufhin wird entschieden, ob das Büro aufgelöst wird oder ob eine Sanierung erfolgt.

Persönlich haftende Selbständige können, wenn sie Insolvenz beantragen, auch einen Antrag auf Restschuldbefreiung stellen. Diese ermöglicht nach Abschluss des Insolvenzverfahrens und einer „Wohlverhaltensperiode“ von mindestens drei Jahren einen schuldenfreien Neustart. In dieser Zeit muss der Architekt einer Erwerbstätigkeit nachgehen (angestellt oder selbständig) und sich bemühen, seine Gläubiger zumindest teilweise zu befriedigen.

Trotz Insolvenz weiterhin selbständig sein?

Ob Inhaber ihr Planungs- oder Ingenieurbüro trotz Insolvenz fortführen können, hängt von der Entscheidung des Gerichts bzw. des Insolvenzverwalters ab.

Grundsätzlich ist es möglich, das eigene Unternehmen während des Insolvenzverfahrens fortzuführen. Dafür ist jedoch die Zustimmung durch den Insolvenzverwalter notwendig. Bei Freiberuflern stehen die Chancen dafür eigentlich nicht schlecht: Oft ist wenig Sachvermögen zu verteilen, vielmehr liegt das „Vermögen“ des Büros im Know-how der Inhaber. Entscheidend für den Insolvenzverwalter ist die Frage, mit welcher Lösung die Gläubiger bessergestellt werden: mit dem „Ausverkauf“ des Planungsbüros oder mit dessen Fortführung unter Aufsicht?

Streichung aus der Architektenliste droht

Ein großes Problem stellt für Architekten jedoch der mögliche Verlust ihrer Kammermitgliedschaft dar. Damit verlieren sie neben dem Architektentitel auch ihre Bauvorlageberechtigung. Der Vermögensverfall ist der häufigste Grund, weshalb Architekten von der Berufskammer als unzuverlässig eingestuft und aus der Architektenliste gestrichen werden. Ob die Insolvenz selbstverschuldet ist oder nicht, ob ein großer Kunde insolvent gegangen ist oder Missmanagement im Ingenieurbüro die Ursache ist, spielt dabei keine Rolle. Die Begründung: Ein Architekt muss wirtschaftlich unabhängig sein, um seine Berufspflichten erfüllen zu können. Ist er zahlungsunfähig, gilt er als unzuverlässig.

Der Verlust der Kammermitgliedschaft droht auch Architekten und Ingenieuren, die ihre Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung nicht mehr zahlen (können). Bei Zahlungsschwierigkeiten sollten Pflichtversicherte daher frühzeitig das Gespräch mit ihrem Versicherungsmakler suchen. Gemeinsam lässt sich oft ein Weg finden, den Versicherungsschutz aufrechtzuerhalten.

Um die Streichung aus der Architektenliste zu verhindern, muss der Planer der Kammer gegenüber nachweisen, dass er „auf dem Weg zur Wiederherstellung geordneter Vermögensverhältnisse ist“. Er muss sowohl neue Verbindlichkeiten begleichen als auch alte Schulden (teilweise) abtragen können. Dieser Nachweis gelingt am besten, wenn der Büroinhaber bereits mit dem Insolvenzantrag einen schlüssigen Sanierungsfahrplan vorlegen kann. Mitunter kann er das Architektenbüro dann unter Aufsicht des Insolvenzverwalters weiterführen.

Theoretisch ist dann sogar ein Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung möglich, das beim Insolvenzgericht beantragt werden kann. Vorteil dieser Alternative: Der Unternehmer kann weiterhin eigenständig handeln, ohne einen Insolvenzverwalter einzubinden. Die Hürden hierfür sind allerdings hoch. Der Büroinhaber muss dem Gericht einen Sanierungsplan vorlegen und es überzeugen, dass die Gläubiger durch die Eigenverwaltung nicht schlechter gestellt werden als mit einem regulären Insolvenzverfahren.

Rechtzeitig handeln

Im besten Fall kommt es gar nicht erst so weit, dass ein Architekt oder Ingenieur Insolvenz anmelden muss. Frühzeitige Beratung kann helfen, die wichtigsten finanziellen Baustellen zu erkennen und Maßnahmen zur Sanierung zu ergreifen. Mit den Gläubigern sind teilweise auch außergerichtliche Einigungen möglich, die dem Freiberufler oder Planungsbüro den notwendigen Freiraum geben, um finanziell wieder einen soliden Stand zu erreichen.

Unzureichender Versicherungsschutz trägt zu vielen Insolvenzen bei: etwa ein unversicherter Honorarausfall, ein Brand im Ingenieurbüro oder ein Haftpflichtschaden, der die Versicherungssumme übersteigt. Als Fachmakler beraten wir Sie unabhängig und kompetent in allen Versicherungsfragen.

bau-plan-asekurado

Abonnieren Sie unseren Blog!

bau-plan-asekurado hat 5,00 von 5 Sternen | 12 Bewertungen auf ProvenExpert.com