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Wofür haften angestellte Architekten und Ingenieure?

von | 12. Apr. 2022

Wer Fehler macht und andere schädigt, muss dafür haften. Das gilt für Büroinhaber und Selbständige genauso wie für angestellte Architekten und Ingenieure. Doch die Grundsätze der Haftung unterscheiden sich erheblich: Für Selbständige und freie Mitarbeiter gilt in der Regel das Werkvertragsrecht, bei angestellten Ingenieuren und Architekten dagegen das Arbeitsrecht. Dieses schränkt die Haftung angestellter Architekten und Ingenieure stark ein.

Angestellter oder freier Mitarbeiter?

Die erste Frage, die zu klären ist, betrifft das somit Arbeitsverhältnis. Nur Angestellte genießen den Schutz des Arbeitsrechts. Freie Mitarbeiter dagegen werden haftungsrechtlich wie Selbständige behandelt und benötigen meist eine eigene Berufshaftpflichtversicherung. Zwar schreiben viele Versicherer in ihren Bedingungen, freie Mitarbeiter seien über die Berufshaftpflichtversicherung des Arbeitgebers mitversichert. Auf diese pauschale Aussage sollte man sich aber keinesfalls verlassen.

Denn die Frage, wer als „freier Mitarbeiter“ gilt und wer als (nicht mitversicherter) Subplaner, ist rechtlich nicht geklärt. Stuft der Versicherer einen freien Architekten als Subplaner ein, wird er ihn im Schadenfall in Regress nehmen, also den geleisteten Schadenersatz von ihm zurückfordern. Dem können Architekten und Ingenieure nur mit einer schriftlichen Bestätigung des Versicherers vorbeugen, dass der namentlich genannte freie Mitarbeiter persönlich mitversichert ist.

Wer fester Mitarbeiter in einem Architekturbüro ist, aber nebenbei Aufträge auf eigene Rechnung erledigt, haftet hierfür persönlich. Nebenberuflich Selbständige benötigen daher eine eigene Berufshaftpflichtversicherung!

Haftung im Arbeitsverhältnis

Für angestellte Ingenieure und Architekten gelten die arbeitsrechtlichen Grundsätze. Das heißt, ihre Haftung ist stark eingeschränkt. Ein Angestellter haftet grundsätzlich nicht direkt gegenüber dem Bauherrn (da keine vertragliche Beziehung besteht), sondern nur gegenüber seinem Arbeitgeber. Verursacht der angestellte Architekt im Rahmen seiner betrieblichen Tätigkeit einen Schaden, hängt seine Haftung vom Grad des Verschuldens ab.

  • Leichte Fahrlässigkeit: Bei leichter Fahrlässigkeit haftet ein Arbeitnehmer nicht. Für Schäden muss der Arbeitgeber bzw. dessen Berufshaftpflichtversicherung aufkommen.
  • Fahrlässigkeit: Bei Fahrlässigkeit sind die Schadenskosten anteilig vom angestellten Architekten und seinem Arbeitgeber zu tragen. Hat der Arbeitnehmer jedoch grob fahrlässig gehandelt (und damit einen möglichen Schaden in Kauf genommen), haftet er in der Regel voll. Gute Berufshaftpflichtversicherungen zahlen bei jeglicher Fahrlässigkeit und verzichten auf einschränkende „Stand-der-Technik“-Klausen.
  • Vorsatz: Der Mitarbeiter haftet voll für den gesamten Schaden. Versicherungsschutz ist nicht möglich.

Persönliche Haftung bei Verstoß gegen Bauordnungsrecht

Anders verhält es sich bei Verstößen gegen die Vorgaben des öffentlichen Baurechts. Hier trägt der Entwurfsverfasser persönlich das volle Haftungsrisiko (es sei denn, es wird im Arbeitsvertrag begrenzt). Vorlageberechtigte Architekten und Bauingenieure sollten sich dessen bewusst sein, vor allem weil die Behörden Bauanträge immer weniger prüfen und stattdessen die Verantwortung für bauordnungskonformes Bauen auf den Entwurfsverfasser abwälzen.

Verstößt dieser gegen Grenzabstände, Brandschutz-Bestimmungen oder andere Vorgaben, kann gegen ihn persönlich ein Bußgeld von bis zu 500.000 € verhängt werden. Solche Geldbußen werden nicht von der Berufshaftpflicht des Arbeitgebers getragen. Zum Glück sind sie in Praxis bislang selten. Dennoch sollten freie wie angestellte Architekten und Bauingenieure die bauordnungsrechtliche Verantwortung nicht auf die leichte Schulter nehmen: Wird eine Baugenehmigung nachträglich zurückgenommen, haftet das Planungsbüro oft gegenüber dem Auftraggeber für die Verzögerung oder gar für Abriss und Neubau.

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