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Verkehrssicherungspflicht auf Baustellen

von | 14. Dez. 2016

Mit Verkehrssicherungspflichten bei Baustellen sind Vorkehrungen gegen absehbare Gefahren gemeint, die bei gewöhnlicher Benutzung bzw. Betreten der Baustelle entstehen können. Die Baustellensicherung dient vor allem dazu, die am Bau Beteiligten wie Handwerker, Ingenieure und Elektriker zu schützen. Nicht eingeschlossen sind Unbefugte, die die Baustelle betreten, mit Ausnahme von Kindern. Hier muss sichergestellt sein, dass diese gar nicht erst auf die Baustelle gelangen können.

Primär obliegt in der Regel die Verkehrssicherung an Baustellen dem Bauherrn, er kann die Baustellensicherung aber auch delegieren und ist damit ebenfalls seiner Verkehrssicherungspflicht nachgekommen.

Sekundäre und primäre Verkehrssicherungspflichten des Architekten

Für den Architekten bedeutet das, dass ihm die sekundären Verkehrssicherungspflichten zufallen. Er muss sicherstellen, dass der Bauherr bei der Baustellensicherung seinen Pflichten nachkommt und generell Gefahrenquellen erkennen können. Hierbei reicht es allerdings nicht, lediglich auf die Gefahren aufmerksam zu machen – der Architekt muss auch dafür sorgen, dass diese beseitigt werden.

Primär obliegt dem Architekten die Verkehrssicherungspflicht der Baustelle, wenn er selbst Maßnahmen ergreift, die zu einer veränderten oder erhöhten Gefahrenlage führen können, denn verkehrssicherungspflichtig ist in erster Linie immer der, der Gefahrenlagen schafft. Darüber hinaus kann er meist als Experte die Gefahrenlage besser überblicken als der Bauherr.

Haftung des Architekten

Der Architekt sollte sich nicht darauf verlassen, dass Arbeiter anderer Gewerke wie beispielsweise Handwerker, die ebenfalls in der Lage sind, Gefahren zu erkennen und einzuschätzen, die erforderlichen Maßnahmen ergreifen. Tun sie es nicht und kommt es zu einem Unfall, haftet der Architekt, sofern die Handwerker ansonsten die Sicherheitsbestimmungen eingehalten haben.

Wird die Verkehrssicherung an der Baustelle dem Architekten schriftlich vom Bauherren übertragen, fallen diesem auch die primären Verkehrssicherungspflichten zu. Bei einem Unfall haftet der Architekt entsprechend. Daher sollte die Übernahme der primären Verkehrssicherungspflichten, sofern der Bauherr diese delegiert, schriftlich im Werkvertrag festgehalten werden.

Auch bei großer Sorgfalt bleibt immer ein Restrisiko. Sichern Sie sich mit einer günstigen Architektenhaftpflicht- oder Bauherrenhaftpflichtversicherung ab. Bei Fragen kontaktieren Sie uns gern!

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