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Streit mit dem Bauherrn: Alternativen zu Gerichtsverfahren

von | 1. Dez. 2020

Gerichtsverfahren sind bei Bauprojekten oft sehr zeit- und kostenintensiv. Ein Bauvorhaben zieht sich mit vielen Beteiligten von der Projektentwicklung bis zur Bauausführung durch verschiedene Phasen und birgt entsprechend vielfältige Risiken und Konfliktpotentiale. Hinzu kommt, dass Bauvorhaben in der Regel unter Zeit- und Kostendruck stehen. In bestimmten Konfliktsituationen ist daher eine schnelle Klärung durch eine neutrale dritte Partei eine geeignete Alternative zu einem langwierigen Gerichtsprozess. In den letzten Jahren haben sich zahlreiche außergerichtliche Methoden zur Konfliktlösung etabliert.

Welche alternativen Verfahren bieten sich für Freiberufler wie Architekten oder Ingenieure an, etwa bei Auseinandersetzungen mit dem Bauherrn? Lernen Sie nachfolgend einige gängige Methoden kennen und erfahren Sie, welche Informationspflichten Planungsbüros gegenüber Privatkunden beachten müssen.

Mediation

Bei der Mediation handelt es sich um ein freiwilliges Verfahren zur eigenverantwortlichen, konstruktiven Beilegung eines Konflikts. Die Umsetzung einer EU-Richtlinie in Form des Mediationsgesetzes im Jahre 2012 zeigte, dass die Mediation in Deutschland an Bedeutung zugenommen hat. Im Vordergrund dieses Verfahrens steht die selbstbestimmte Problemlösung des Konflikts durch die Parteien, die durch einen unparteiischen Dritten gefördert wird. Der Mediator begleitet, moderiert und unterstützt die Parteien auf dem Weg zur Problemlösung. Er trifft keine Entscheidungen und macht keine konkreten Lösungsvorschläge, sondern führt die Parteien zu einer selbstbestimmten Lösung.

Der Vorteil gegenüber einem gerichtlichen Verfahren ist die kurze Verfahrensdauer und der übersichtliche Kostenfaktor. In der Regel steht eine zukunftsorientierte Lösung und nicht ein in der Vergangenheit liegender Konflikt im Vordergrund. Das Verfahren eignet sich z. B. für eine Konfliktprävention während einer Bauphase. Da es sich hier jedoch um ein eigenverantwortliches Verfahren handelt, ist Voraussetzung, dass eine Einigungsbereitschaft zwischen den Parteien besteht, da der Erfolg des Verfahrens insbesondere von den beteiligten Parteien abhängt.

Schlichtung

Bei der Schlichtung handelt es sich ähnlich wie bei der Mediation um eine gütliche Einigung unter Beteiligung eines neutralen Dritten. Der Schlichter hat auch hier eine Vermittlerrolle und soll die Parteien zu einer gütlichen Einigung leiten. Der Schlichter erörtert die Sach- und Rechtslage und kann z. B. bei Baustreitigkeiten bei Bedarf einen Sachverständigen hinzuziehen. Im Gegensatz zum Mediator macht der Schlichter einen unverbindlichen Einigungsvorschlag.

Auch für dieses Verfahren gilt, dass es nur Erfolg versprechend ist, wenn die Parteien grundsätzlich noch gesprächs- und einigungsbereit sind. Die Vorzüge dieser Verfahren haben auch die Architekten- und Ingenieurkammern erkannt. Mediation und Schlichtungsverfahren werden von diesen überwiegend für ihre Mitglieder angeboten.

Schieds(gerichts)verfahren

Bei Architekten- oder Ingenieurverträgen findet sich oft – insbesondere bei größeren Projekten – eine Regelung über einen Schiedsvertrag oder eine Schiedsgerichtsvereinbarung. Hier erfolgt ähnlich einem gerichtlichen Verfahren eine Erörterung der Sach- und Rechtslage durch ein sachkundiges Schiedsgericht – im Fall baurechtlicher Streitigkeiten somit eine bautechnische oder baubetriebliche Tatsachenfeststellung. Streitgegenstand ist in der Regel ein Konflikt aus der Vergangenheit. Im Rahmen eines Schiedsverfahrens fällt ein sachkundiges Schiedsgericht einen verbindlichen Schiedsspruch, der wie ein gerichtliches Urteil wirkt und vollstreckbar ist.

Adjudikation

Adjudikation ist ein Verfahren aus dem englischen Recht und klärt nur das Verhältnis zwischen zwei Parteien. Es ist ein auf den Baubereich fokussiertes Verfahren, bei dem von einer neutralen, fachkompetenten Person – dem Adjudikator – eine eigenständige Sachverhaltsermittlung durchgeführt wird. Soweit während des Bauablaufs schon Konflikte auftreten, kann ein Adjudikator hinzugezogen werden, um so den Konflikt während der Bauphase zu lösen. Der Adjudikator muss dann innerhalb von 28 Tagen eine Entscheidung treffen, die auch vollstreckbar ist.

Tabelle: Vergleich Mediation - Schlichtung - Schiedsgericht - Adjukation
Streit mit dem Bauherrn: Alternativen zu Gerichtsverfahren - bau-plan-asekurado

Alternative Konfliktbeilegungen in der Berufshaftpflichtversicherung

Die Bedeutung und die Vorzüge alternativer Konfliktbeilegungen haben zunehmend auch die Versicherer erkannt. In den letzten Jahren sind immer mehr auch alternative Lösungen in die Bedingungen der Berufshaftpflichtversicherungen aufgenommen worden. Während das Schiedsgerichtsverfahren mittlerweile schon fast standardmäßig enthalten ist, gibt es inzwischen auch Versicherer, die Schlichtung oder Mediation bedingungsgemäß anbieten. Voraussetzung für eine Beteiligung des Versicherers ist, dass Streitgegenstand Schadenersatzansprüche sind, die unter den Versicherungsschutz fallen.

Da der Versicherer im Versicherungsfall die Prozessführung und Schadenregulierung übernimmt, ist in jedem Fall zu empfehlen, dass der Versicherungsnehmer Rücksprache mit seinem Versicherer hält bzw. sich mit diesem abstimmt, bevor er einem alternativen Verfahren zustimmt. Meist findet sich bereits in den Versicherungsbedingungen ein Hinweis, ob die Kosten für bestimmte Verfahren nach Absprache übernommen werden.

Informationspflicht für Planungsbüros

Für Freiberufler wie Ingenieure oder Architekten gibt es in der Regel keine Verpflichtung zur Teilnahme an einem Schlichtungsverfahren, jedoch wurden mit § 36 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes (VSBG) Informationspflichten eingeführt. Diese gelten für Büros, die mehr als 10 Personen beschäftigen. Verwendet z. B. ein darunter fallendes Ingenieur- oder Architekturbüro allgemeine Geschäftsbedingungen und/oder unterhält es eine Website, muss es dort darlegen, ob es zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren verpflichtet oder bereit ist. Erklärt sich das Planungsbüro bereit, Beschwerden seiner Privatkunden in einem außergerichtlichen Verfahren prüfen zu lassen, muss es zudem angeben, bei welcher Stelle dieser Schlichtungsversuch stattfinden soll.

Fazit

Wie aus der vorangegangenen Darstellung ersichtlich wird, gibt es zahlreiche Möglichkeiten, um Konflikte auch ohne Gerichtsverfahren zu lösen. Welches Verfahren sich eignet, kann nur individuell entschieden werden. Im Vorfeld eines Projekts kann aber z. B. bereits eine vertragliche Regelung aufgenommen werden, wie man sich im Falle eines Konflikts verständigen möchte. Im Konfliktfall stehen verschiedene Lösungs- und Beratungsmöglichkeiten zur Verfügung.


Gastautor: Mona Rizkallah, Syndikusrechtsanwältin, Produktmanagement Planungshaftpflicht HDI Versicherung AG
Quelle: www.hdi.de/ingletter

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