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Sowiesokosten – Häufige Missverständnisse bei Bau- und Planungsfehlern

von | 25. Aug. 2022

In Auseinandersetzungen um Bau- und Planungsmängel taucht ein Begriff häufig auf: die Sowiesokosten. Von ihnen hängt maßgeblich mit ab, für welche Summe Architekten oder Ingenieure bei Fehlern haften müssen. Sowiesokosten muss der Auftraggeber selbst tragen, sie reduzieren somit den fälligen Schadensersatz. Was hat es mit ihnen auf sich? Wie können Planer sie durchsetzen, wann ihr Einwand vergebens? Und warum lassen sich Sowiesokosten eigentlich nicht versichern?

Unerwartete Mehrkosten beim Bau

Sowiesokosten sind Kosten, die in der ursprünglichen Planung nicht berücksichtigt wurden, aber dennoch notwendig sind, um den vereinbarten Erfolg zu erreichen. Für den Bauherrn sind dies unerwartete Mehrkosten, weshalb viele sie als „Schaden“ wahrnehmen und von ihrem Planer Schadensersatz fordern. Wären diese Kosten auch bei fehlerfreier Planung angefallen, dem Bauherrn also sowieso entstanden, spricht man von „Sowiesokosten“.

Zwei Beispiele:

  1. Ein Bauingenieur versäumt bei einem Projekt, eine Drainage zu planen. Der beauftragte Bauunternehmer meldet diesbezüglich Bedenken an, weshalb der Bauherr ihn zusätzlich mit einer Dainageanlage beauftragt. Die Baukosten steigen dadurch um 15.000 €. Ein Schaden ist dem Auftraggeber nicht entstanden, denn die 15.000 € hätte er auch bei korrekter Planung zahlen müssen.
  2. Eine Architektin vergisst im Leistungsverzeichnis eine notwendige Unterkonstruktion für die geplante Gipskartondecke. Der Bauherr muss die vergessene Leistung nachträglich vergeben und bezahlen.

Für Sowiesokosten steht Auftraggebern in der Regel kein Schadensersatz zu, denn den gestiegenen Baukosten steht ein entsprechend höherer Wert des Bauwerks gegenüber. Sie sollen durch Fehler des Architekten oder Fachplaners weder einen Nachteil erleiden noch davon profitieren, indem sie dadurch kostenlose Bauleistungen erhalten. Stattdessen sind sie so zu stellen, wie sie bei vertragsgerechtem Verhalten des Planers gestanden hätten.

Abwehr der Schadensersatzansprüche versichert?

Berufshaftpflichtversicherungen zahlen grundsätzlich nicht für Sowiesokosten. Diese sind in den Versicherungsbedingungen explizit ausgeschlossen, da es sich um Kosten handelt, die bei dem Bauvorhaben auch ohne Eintreten eines Schadensfalls angefallen wären. Architekten, Bau- und Fachingenieure sollten jedoch darauf achten, dass ihre Versicherung ihnen auch bei Sowiesokosten Rechtsschutz bietet, also die Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche übernimmt. Sonst müssten einen Gang vor Gericht gegebenenfalls auf eigenes Risiko antreten.

Wie so vieles im Baurecht ist auch die Frage der Sowiesokosten komplex und nicht immer einfach zu beantworten. Denn meist treten sie in Kombination mit tatsächlichen Schäden auf: zu sanierenden Schäden am Bauwerk oder auch rein finanziellen Schäden beim Auftraggeber.

Neben Sowiesokosten oft Schadensersatz fällig

Liegen Baumängel vor, machen die Sowiesokosten meist nur einen (kleinen) Teil der Nachbesserung aus. In diesem Fall muss der haftpflichtige Planer bzw. seine Versicherung die Schadensbeseitigungskosten abzüglich der Sowiesokosten zahlen. Auch hier zwei Beispiele:

  1. Ein Bauingenieur versäumt bei einem Projekt, eine Drainage zu planen, und das Gebäude wird ohne errichtet. Nach Fertigstellung dringt Wasser in den Keller ein. Die Kosten des nachträglichen Einbaus einer Drainage liegen mit 55.000 € deutlich höher, als wenn sie von vornherein eingeplant gewesen wäre.
    Sowiesokosten: Die 15.000 €, die die Drainage bei korrekter Planung gekostet hätte.
    Fälliger Schadensersatz: Die 40.000 € Mehrkosten plus der Aufwand für die Sanierung der Kellerräume.
  2. Ein Planungsbüro schreibt für ein Mehrfamilienhaus einen ungeeigneten Bodenbelag aus. Der daraufhin eingebaute Belag kostet insgesamt 4.000 €. Dieser wird im Rahmen der Mängelbeseitigung durch einen 8.500 € teuren Bodenbelag ausgetauscht.
    Sowiesokosten: Die Differenz zwischen den Materialpreisen, also 4.500 €.
    Fälliger Schadensersatz: Die kompletten Sanierungskosten abzüglich der 4.500 € Sowiesokosten.

Die Beweislast für die abzuziehenden Sowiesokosten liegt beim Ingenieur bzw. Planer.

Sowiesokosten können auch finanzielle Folgeschäden nach sich ziehen, etwa wenn eine verspätete Ausschreibung zu höheren Materialkosten führt (weil die Preise für Baumaterial in der Zwischenzeit stark gestiegen sind), sich die Fertigstellung verzögert (und der Auftraggeber dadurch Mietausfälle erleidet) oder der Bauherr eine teure Nachfinanzierung aufnehmen muss. Für solche Folgeschäden haftet der Architekt oder Bauingenieur, denn sie wären bei korrekter Ausschreibung vermieden worden. Die Beweislast liegt jedoch beim Auftraggeber.

Besondere Risiken für Architekten: Aufträge von Generalplanern und Bauträgern

In manchen Fällen läuft das Argument der Sowiesokosten ins Leere und der Planer ist dennoch schadensersatzpflichtig. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn der Auftraggeber durch die höheren Baukosten keinen entsprechenden Mehrwert erhält, weil er seine Leistungen bzw. die Immobilie bereits zu einem Pauschalpreis verkauft hat. Handelt es sich bei dem Auftraggeber um einen Generalplaner, -unternehmer oder Bauträger, kann dieser die gestiegenen Kosten oft nicht mehr an den Bauherrn bzw. seine Käufer weiterreichen.

In dieser Konstellation sind Fehler bei der Kostenermittlung besonders kritisch. Weist der Bauträger erfolgreich nach, dass er bei korrekter Ermittlung einen höheren Verkaufspreis hätte durchsetzen können, muss der verantwortliche Architekt für den finanziellen Schaden aufkommen. Obwohl es sich technisch gesehen um Sowiesokosten handelt, muss der Planer für sie haften. Versichern lässt sich dieses Risiko leider nicht. Architekten und Bauingenieure können es unter anderem dadurch minimieren, dass sie im Werkvertrag keine verbindliche Baukostenobergrenze vereinbaren.

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