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Schallschutz – Wer haftet bei baulichen Mängeln?

von | 15. Nov. 2017

Der Schallschutz ist eine vergleichsweise schwierige Komponente beim Bau, da er zum einen nicht eindeutig festgelegt ist und sich zum anderen je nach Gebäude unterschiedliche Anforderungen an den baulichen Schallschutz bzw. die Schallschutzklassen ergeben. Der Schallschutz kann demnach für den Architekten schnell zu einem Haftungsproblem werden, wenn im Vorfeld nicht umfassende Beratungen und Festlegungen im Architektenvertrag erfolgt sind und sich Schallschutzmängel ergeben.

Aufklärungspflicht des Architekten über Schallschutzmaßnahmen

Der Architekt hat die Pflicht, den Bauherren über Schallschutzmaßnahmen bzw. die Mindestanforderungen beim jeweiligen Bauvorhaben aufzuklären. Dabei spielt die Wahl des Materials genauso eine Rolle wie der Grundriss des Hauses. Die Schallisolierung sollte im Vorhinein geplant und entsprechend durchgeführt werden, weil ein nachträglicher Schallschutz umso schwieriger sind. Dem Architekten steht dafür beispielsweise eine Software zur Verfügung, die die Schallübertragung anhand des geplanten Entwurfs berechnet und die erforderlichen Schallschutzmaßnahmen generiert.

Unter anderem Wasserleitungen sind ein schallschutztechnisches Problem und sollten mit besonderer Sorgfalt behandelt werden. Durch sie können Schallbrücken entstehen, die jedweden Wasserfluss im Haus hörbar machen. Die Anordnung der Räume spielt ebenfalls eine große Rolle – so sollten Küche und Bad beispielsweise möglichst übereinander angeordnet werden, um Schallschutzmängel zu vermeiden. Darüber hinaus ist auch die Trittschalldämmung zu beachten.

Verantwortung gegenüber Bauherr und Aufsichtspflicht

Die anerkannten Regeln der Technik geben keine eindeutige Antwort bezüglich der Frage, welche Schallschutzmaßnahmen ausreichend sind. Der Architekt ist daher verpflichtet, den Bauherren über die Möglichkeiten der Schallisolierung und deren Kosten aufzuklären. Dabei muss er aber die Wünsche und Vorstellungen des Bauherrn beachten und diesen nicht bevormunden. Das Beratungshonorar für diese Leistungen ist in der HOAI festgelegt, es steht allerdings oft in keinem Verhältnis zum Beratungsaufwand. Damit der Architekt Haftungsrisiken entgehen kann, sollten diese Vereinbarungen vertraglich festgehalten werden.

Doch nicht nur bei der Planung, sondern auch bei der Ausführung können Schallschutzmängel entstehen. Dem Architekten obliegt daher eine erhöhte Aufsichtspflicht gemäß Leistungsphase 8 der HOAI, um sicherzustellen, dass von den jeweiligen Gewerken die baulichen Schallschutzmaßnahmen umgesetzt werden.

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