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Ingenieure und Architekten: Freiberuflich oder gewerblich tätig?

von | 24. Mai. 2022

Da ist die Architektin, die für Bekannte eine Immobilie vermittelt, oder der Bauingenieur, der gelegentlich mit Subunternehmern zusammenarbeitet. Und schon ist es passiert: Sie sind nicht mehr freiberuflich, sondern gewerblich tätig – mit Folgen für ihre Kammermitgliedschaft oder ihre Steuerpflichten. Vor allem wenn die gewerbliche Tätigkeit nur selten oder „aus Versehen“ stattfindet, wird es kritisch. Doch auch wer sich als Architekt oder Ingenieurin bewusst für ein zweites Standbein als Gewerbetreibender entscheidet, beispielsweise als Projektentwickler oder Generalunternehmer, sollte die berufs- und steuerrechtlichen Konsequenzen sowie die Haftung beachten.

Was ist freiberuflich, was gewerblich?

Freiberuflich sind Architekten nur dann, wenn sie unabhängig und eigenverantwortlich tätig sind. Unabhängig bedeutet: Sie agieren frei von Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen, also ausschließlich als Sachwalter ihres Auftraggebers. Eigenverantwortlich heißt: Sie treffen alle wesentlichen Entscheidungen persönlich.

Architekten und Architekten können somit den Status der Freiberuflichkeit verlieren, wenn sie:

  1. baugewerbliche Tätigkeiten übernehmen – zum Beispiel als Bauunternehmer, Bauträger, Makler, Baustofflieferant oder Verkäufer von Inneneinrichtungsprodukten
  2. nicht mehr eigenverantwortlich und leitend tätig sind – also weitere Fachkräfte einbinden und diese nicht ausreichend kontrollieren

Je mehr Angestellte oder Subplaner eine Architektin oder Bauingenieur beschäftigt, desto leichter überschreiten sie die Grenze zur Gewerblichkeit. Stichprobenkontrollen sind nicht ausreichend. Es bedarf organisatorischer Vorkehrungen wie Checklisten und ausreichend eigene Fachkenntnisse, um alle Aufträge kontrollieren zu können.

Vorgaben des Berufsrechts und der Architektenkammern

„Freier Architekt“ oder „freie Architektin“ darf sich nur nennen, wer als „frei“ oder „freischaffend“ in die Mitgliederliste seiner Architektenkammer eingetragen ist. Hierfür müssen selbständige Architekten unter anderem die oben genannten Kriterien der Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit erfüllen. In allen Bundesländern außer Nordrhein-Westfalen können sie sich alternativ als „gewerblich tätiger Architekt“ eintragen lassen. Ihre Kunden müssen Planer auf mögliche Interessenskonflikte deutlich und von Anfang an hinweisen. Ein mündlicher Hinweis reicht hierfür in der Regel nicht aus.

Wer die Berufspflichten missachtet, kann zum Beispiel mit einer Geldbuße bestraft werden. Mitglieder sollten ihre Architektenkammer daher unverzüglich informieren, wenn sich ihre Tätigkeit ändert. Wer sich über die Grenzen der Freiberuflichkeit unsicher ist, kann sich bei seiner Architektenkammer beraten lassen.

Ähnlich verhält es sich bei den Ingenieuren. Auch für sie gelten klare berufsrechtliche Vorgaben, wenn sie als freier oder Beratender Ingenieur auftreten wollen.

Steuerliche Auswirkungen

Im Gegensatz zu Freiberuflern müssen die meisten Gewerbetreibenden Gewerbesteuer zahlen. Diese wird zwar mit der Einkommenssteuer verrechnet. Je nachdem, wie hoch der örtliche Gewerbesteuersatz ausfällt, bleibt am Ende trotzdem netto oft weniger übrig als bei einer freiberuflichen Tätigkeit. Wer nachträglich vom Finanzamt als gewerblich tätiger Ingenieur oder Architekt eingestuft wird, muss zudem Zinsen auf die Steuernachforderungen zahlen. Für Planer ist es daher wichtig, die Unterschiede zwischen freiberuflichen und gewerblichen Einnahmen zu beachten.

Einzelunternehmer, die hin und wieder gewerbliche Tätigkeiten übernehmen, können steuerlich zwei Unternehmen anmelden. Zeichnen sie freiberufliche und gewerbliche Einnahmen getrennt auf, so sind nur letztere gewerbesteuerpflichtig. GbR und Partnerschaftsgesellschaften lassen sich nicht entsprechend steuerlich trennen. Wollen sie gewerbliche Einkünfte von mehr als 3% erzielen, färben diese auf ihre freiberuflichen Einkünfte ab, so dass für alle Gewerbesteuer fällig wird. Dies lässt sich nur verhindern, indem sie die gewerblichen Tätigkeiten in eine separate Gesellschaft auslagern.

Da im Einzelfall die Abgrenzung zwischen freiberuflicher Tätigkeit und Gewerbe schwierig sein kann, sollten sich Architekten, Bauingenieure und Fachplaner im Zweifelsfall von einem Steuerexperten beraten lassen.

Ingenieure und Architekten müssen Haftung beachten

Sowohl freiberufliche Architekten als auch gewerbliche Architekten sind verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen. Dennoch spielt die Unterscheidung auch hier eine wichtige große Rolle: Nach den Versicherungsbedingungen der meisten Berufshaftpflicht-Anbieter entfällt der Versicherungsschutz für ein Bauvorhaben, wenn sich der Architekt, die Ingenieurin oder der Ehepartner dort gewerblich betätigen. Auch wirtschaftliche Beteiligungen an Bauunternehmen oder Lieferanten gefährden den Versicherungsschutz.

Für eine bestmögliche Absicherung sollten sich Architekten und Ingenieure von einem spezialisierten Fachmakler beraten lassen. So bieten z.B. manche Gesellschaften Berufshaftpflichtschutz an, sofern die Beteiligung an beteiligten Bauunternehmen 15% nicht überschreitet. Für Bauträger und gewerbliche Baubetreuer hingegen ist eine erweiterte Bauträgerhaftpflichtversicherung die richtige Lösung.

Immer gut beraten: Bei Fragen zur Haftpflichtversicherung für Architekten oder Ingenieure kontaktieren Sie uns gern. Wir beraten Sie unabhängig und individuell.

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