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Impressum, Cookies & Co. – Pflichtangaben auf Architektur-Websites

von | 24. Mrz. 2022

Architekten und Ingenieure, die auf ihrer Homepage über ihre Leistungen und Projekte informieren, müssen diverse Informationspflichten beachten. So unterliegen sie etwa den Hinweispflichten des Telemediengesetzes (§ 5 TMG). Das Impressum ihrer Website muss leicht erkennbar und von jeder Seite aus mit nur einem Klick erreichbar sein. Zu den vorgeschriebenen Pflichtangaben gehören:

  • Bei Einzelpersonen: Vor- und Zuname sowie vollständige berufliche Anschrift (keine Postfachangabe)
  • Bei Gesellschaften: Vollständige Bezeichnung inklusive der Rechtsform sowie Vor- und Zunamen aller Gesellschafter, Partner oder Geschäftsführer, die die Gesellschaft vertreten
  • Kontaktdaten inkl. E-Mail-Adresse und Telefonnummer
  • Sofern das Planungsbüro in ein Register eingetragen ist: Angabe des Handelsregisters oder Partnerschaftsregisters sowie der Registernummer
  • Bei Kammermitgliedschaft: Nennung der entsprechenden Ingenieur- bzw. Architektenkammer (inklusive Postanschrift); Berufsbezeichnung (z.B. „Architekt“, „Innenarchitektin“ oder „Beratender Ingenieur“) und der Staat sowie das Bundesland, in dem die Berufsbezeichnung verliehen wurde
  • Hinweis auf die geltenden berufsrechtlichen Regelungen (zum Beispiel Architektengesetz, Berufsordnung, Sachverständigenordnung) und wo diese zu finden sind (z.B. Link auf die Homepage der eigenen Berufskammer)
  • Bei Umsatzsteuerpflicht: Umsatzsteueridentifikationsnummer

Weitere Informationspflichten

Büros mit mehr als zehn Beschäftigten müssen auf ihrer Homepage angeben, ob und inwieweit sie bereit sind, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Die Rechtsexperten vom Deutschen Architektenblatt raten von einer solchen Teilnahme ab; stattdessen empfehlen sie, potenziellen Auftraggebern zu signalisieren, dass in geeigneten Fällen ein Schlichtungsverfahren beim Schlichtungsausschuss der jeweiligen Architektenkammer durchgeführt werden kann.

Darüber hinaus empfehlen sie, im Impressum auch Angaben zur bestehenden Berufshaftpflichtversicherung zu machen. Architekten und Ingenieure müssen ihren Auftraggebern vor Vertragsabschluss bestimmte Informationen zur Verfügung stellen. Dazu gehören insbesondere Name, Anschrift und Geltungsbereich der Berufshaftpflichtversicherung. Dies muss zwar nicht unbedingt auf der Website geschehen, auch eine Mitteilung beispielsweise per E-Mail ist zulässig. Wer die Versicherung jedoch im Impressum erwähnt, ist auf der sicheren Seite und sorgt darüber hinaus für mehr Vertrauen bei potenziellen Bauherren.

Impressumspflicht auch bei Social Media

Die Impressumpflicht gilt auch für soziale Netzwerke wie Facebook oder Instagram. Unterhält ein Architektur- oder Ingenieurbüro dort ein eigenes Profil, muss es dort die oben genannten Pflichtangaben aufführen oder alternativ auf das Impressum seiner Website verlinken. Freiberufler, die ihre persönlichen Profile auch beruflich nutzen, sollten ebenfalls die Impressumspflicht beachten.

Datenschutzerklärung

Deutlich komplexer ist das Thema Datenschutz. Architekten und Ingenieure müssen ihre Website-Besucher darüber informieren, wie und warum sie personenbezogene Daten erheben und verwenden, was sie für deren Schutz tun und ob sie sie an Dritte weitergeben. Eine DSGVO-konforme Datenschutzerklärung ist ein Muss für Webauftritte, selbst wenn man keine Kontaktformulare oder Social-Media-Plugins verwendet. Je nach technischer Gestaltung der Website und Größe des Planungsbüros muss die Datenschutzerklärung unterschiedliche Informationen enthalten. Hilfestellung bieten unter anderem die Rechtsexperten der Architekten- und Ingenieurkammern.

Folgende Informationen zählen in der Regel zu den Pflichtangaben:

  • Name und Kontaktdaten des Website-Betreibers
  • Zweck und Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung
  • Dauer der Datenspeicherung
  • Aufklärung über Rechte des Betroffenen (Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung, Widerspruch, Datenübertragung)
  • Hinweis auf Beschwerderecht bei einer Aufsichtsbehörde
  • Bei Büros ab 20 Mitarbeitern: Datenschutzbeauftragter inkl. Kontaktdaten
  • Gegebenenfalls Angaben zu eingesetzten Cookies, Analysesoftware, Social Plugins etc.

Cookie-Hinweis

Die meisten Websites verwenden Cookies. Sie werden beim Besuch auf dem Rechner des Nutzers hinterlegt, um den Nutzer und seine Einstellungen wiederzuerkennen. Sie können beispielsweise helfen, die Benutzerfreundlichkeit zu erhöhen oder Daten zur Website-Nutzung zu erhalten.

Zulässig sind Cookies jedoch nur, wenn der Nutzer dem aktiv zustimmt. Ein vom Betreiber der Internetseite bereits vorausgewähltes Zustimmungsfeld ist hierfür nicht ausreichend. Stattdessen ist es notwendig, dass der Nutzer sich selbstständig für oder gegen die Verwendung der Cookies entscheidet. Ausnahmen gelten lediglich für technisch nicht zwingend notwendige Cookies, zum Beispiel zur Spracheinstellung.

Jedes Planungsbüro sollte gemeinsam mit seinem Web-Dienstleister prüfen, ob es die Aufklärungspflichten und notwendigen Widerspruchsmöglichkeiten auf seiner Website erfüllt.

Immer gut beraten: Bei Fragen zu Versicherungen für Architekten oder Ingenieure kontaktieren Sie uns gern. Wir beraten Sie unabhängig und individuell.

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