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HOAI 2021: Gelten vereinbarte Honorarsätze auch für Änderungen und Nachträge?

von | 19. Okt. 2021

Schon jetzt macht sich der Preiswettbewerb der HOAI 2021 bemerkbar. Planungsbüros stehen bei Auftragsverhandlungen zunehmend unter Druck, besonders günstige Honorarangebote abzugeben, und gefährden damit womöglich ihren eigenen wirtschaftlichen Erfolg. Im Projektverlauf Nachträge zu stellen – wie dies bei Baufirmen seit langem gang und gäbe ist – wird für sie immer wichtiger. Die bisherige Kulanz können sich immer weniger Planer leisten und stellen ihren Bauherren auch für kleinere Änderungen häufiger Angebote im Rahmen eines konsequenten Nachtragsmanagements.

Honorar für Planungsnachträge ist frei verhandelbar

Auf diese veränderte Situation müssen sich sowohl Architekten und Ingenieure wie auch öffentliche Auftraggeber, Bauträger oder private Bauherren einstellen. Wichtig zu wissen: Nicht im Vertrag enthaltene Leistungen können weitgehend frei ausgehandelt werden. Soll ein Projekt in Teilen nochmal anders geplant werden, ist nach der Kündigung eines Unternehmers eine erneute Ausschreibung notwendig oder sind zusätzliche Berechnungen gewünscht, stellt dies einen Nachtrag dar. Vor allem in Projekten, die nicht nach HOAI vergütet werden, sollten sich Bauherr und Auftragnehmer frühzeitig über das zusätzliche Honorar einigen, um späteren Streit zu vermeiden.

Planungsbüros sind verpflichtet, Nachtragsangebote in nachvollziehbarer Form zu erstellen. Hierfür ist es hilfreich, wenn sie bereits über eine Vorlage für Änderungsangebote und die notwendigen Kalkulationsgrundlagen verfügen (z.B. Stundensätze für Mitarbeiter in verschiedenen Positionen, übliche Aufwände für bestimmte Arbeitsschritte, Nebenkosten-Übersicht etc.).

Ohne Einigung gilt der Basishonorarsatz der HOAI 2021

Versäumen es die Vertragsparteien, das Zusatzhonorar in Textform festzuhalten, oder können sie sich nicht über die Höhe einigen, gilt der Basishonorarsatz der HOAI als vereinbart. Das heißt: Wer als TGA-Planer oder Bauingenieurin beim ursprünglichen Auftrag die Basis-Honorarsätze unterschritten hat, kann bei Nachträgen meist eine höhere Vergütung durchsetzen. „Schlechter Vertrag wird guter Vertrag“, heißt es dazu im Deutschen Ingenieurblatt.

Wurde hingegen im ursprünglichen Vertrag ein höherer Satz vereinbart, greift dieser nicht zwangsläufig auch für Änderungsleistungen. Wer als Architekt etwa den Mittelsatz auch für Zusatzleistungen abrechnen möchte, muss dies in Textform mit dem Bauherrn vereinbaren. Bei ergebnislosen Preisverhandlungen hat der Auftraggeber nach 30 Tagen ein einseitiges Anordnungsrecht, dann muss der Architekt die Zusatzleistung zum Basishonorarsatz erbringen.

Architekten und Ingenieure können als einige wenige Berufsgruppen eine Honorarrechtsschutz-Versicherung abschließen. Dies ist sinnvoll, denn Honorarstreitigkeiten gehören zu den häufigsten Auseinandersetzungen ihres Berufsstandes. Verzögert ein Auftraggeber die Zahlung oder weigert sich, wesentliche Planungsänderungen zu bezahlen, kann dies für sie schnell existenzbedrohend werden. Die Honorarrechtsschutz-Versicherung übernimmt in diesem Fall sämtliche Kosten des Gerichtsprozesses.

Fazit Planungsänderungen

Planungsnachträge müssen nach der HOAI 2021 nicht zu den gleichen Honorarsätzen angeboten werden wie die ursprünglich vereinbarten Leistungen. Um Klarheit zu schaffen und Streit zu vermeiden, empfiehlt es sich, vor jeder Änderung

  • den gewünschten Inhalt und Umfang der Änderung
  • evtl. notwendige Terminanpassungen und
  • das jeweilige Nachtragshonorar

festzuhalten. Honorarvereinbarungen können jederzeit in „Textform“ (z.B. per E-Mail) getroffen werden. Fehlen sie, gilt der HOAI-Basishonorarsatz.

Auf der sicheren Seite: Als unabhängiger Makler beraten wir sie gern zu den wichtigsten Versicherungen für Architekten, Ingenieure und Bauträger.

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