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Den richtigen Namen fürs eigene Architekturbüro wählen

von | 8. Dez. 2020

Wer sich als Architektin, Bauingenieur oder Fachplaner selbständig macht, muss sich für einen individuellen Büronamen entscheiden. Dabei geht es nicht nur um die Frage, ob es ein Fantasiename oder der Name des Gründers sein soll und ob der Büroname „google-tauglich“ ist. Auch einige formale Vorschriften sind zu beachten abhängig von der gewählten Rechtsform und der verantwortlichen Berufskammer.

Was Sie über Firmennamen und Kammervorschriften wissen sollten

Wenn Sie mit Ihrer Firmengründung schon auf der Zielgeraden sind, sind unerwartete Hürden besonders ärgerlich. Womit die wenigsten Architekten und Ingenieure rechnen: Die Wahl des falschen Firmennamens bremst so manchen noch kurz vor der Registereintragung aus. Das kann sogar einem Planer passieren, der sein Unternehmen nur umfirmieren will.

Die meisten Planungsbüros benötigen bei der Gründung einen Eintrag im Gesellschaftsverzeichnis der zuständigen Ingenieur- oder Architektenkammer. Dies gilt für alle, die im Namen einen geschützten Begriff wie „Architekturbüro“, „Stadtplaner“ oder „Beratende Ingenieure“ führen möchten. Die Genehmigungsausschüsse der Berufskammern tagen in der Regel nur einmal im Monat. Informieren Sie sich daher rechtzeitig über den nächstmöglichen Termin und stellen Sie vor allem sicher, dass der gewählte Name den Anforderungen Ihrer Kammer entspricht. Wird nämlich Ihr erster Namenswunsch abgelehnt, müssen Sie den Anmeldeprozess wieder von vorn beginnen.

Kennzeichnungspflicht kennen und Irreführungen vermeiden

Zweck und Qualifikation müssen eindeutig aus dem Firmennamen hervorgehen. Dies verlangen nicht nur die Berufskammern; als Freiberufler vermeiden Sie damit zudem das Risiko, dass das Finanzamt Sie aufgrund einer unpassenden Bezeichnung als Gewerbetreibender einstuft. Bei der Wahl der Unternehmensbezeichnung sollten Sie außerdem darauf achten, dass keine Verwechslungsgefahr mit anderen Unternehmen besteht.

Die weiteren Namensvorschriften hängen vor allem von der gewählten Rechtsform Ihres Unternehmens ab:

Personengesellschaften wie die GbR unterliegen der Kennzeichnungspflicht, sie müssen daher in ihrer Unternehmensbezeichnung den Namen mindestens eines Gesellschafters beinhalten (also zum Beispiel „Lisa Meier & Ludwig Müller Architekten“). Ergänzend sind Zusätze oder Fantasienamen erlaubt, solange sie nicht irreführend sind – nicht jedes Unternehmen darf sich beispielsweise als „Institut“ oder „international“ bezeichnen.

Bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gilt:

  • Der Büroname muss den Vor- und Nachnamen mindestens eines Gesellschafters enthalten. Insbesondere wenn nur ein Gesellschafter genannt wird, ist der Rechtsformzusatz „GbR“ zu empfehlen, um Missverständnissen vorzubeugen (z.B. „Lisa Meier Architekten GbR“).
  • Die Nennung des Berufs darf keinen Anlass zu Irreführungen geben. Beispielsweise würde der Zusammenschluss der Architektin Meier mit dem Bauingenieur Schmidt unter der Bezeichnung „Architektengemeinschaft Meier & Schmidt“ zu einer Täuschung über den beruflichen Status des Bauingenieurs führen.

Für Partnerschaftsgesellschaften gilt:

  • Die Unternehmensbezeichnung muss den Nachnamen mindestens eines Gesellschafters enthalten sowie Zusatz „und Partner“ oder „Partnerschaft“. Bei Partnerschaftsgesellschaften mit beschränkter Berufshaftung sind Abkürzungen der Rechtsform erlaubt (z.B. „Schmidt Ingenieure PartGmbB‘‘).
  • Alle in der Partnerschaft vertretenen Berufe sind aufzuführen (z.B. „Meier und Partner – Architekten und Ingenieure“).
  • Partnerschaftsgesellschaften sind außerdem im Partnerschaftsregister beim zuständigen Amtsgericht anzumelden und einzutragen.

Beim Büronamen weitgehend frei – Kapitalgesellschaften

Kapitalgesellschaften wie die Gesellschaft mit beschränkter Haftung sind in der Namensgebung deutlich freier.

  • Abkürzungen oder reine Fantasiebegriffe sind vielfach erlaubt, solange sie nicht irreführend sind. Natürlich darf der gewählte Firmenname keine bereits bestehenden Markenrechte verletzen.
  • Zwingend vorgeschrieben ist der korrekte Rechtsformzusatz (z.B. „GmbH“).
  • Kapitalgesellschaften sind zudem im Handelsregister beim zuständigen Amtsgericht einzutragen.

Abschließende Praxistipps für Ingenieur- und Architekturbüros

Da jede Ingenieur- bzw. Architektenkammer die in Eigenregie über die Zulässigkeit von Bürobezeichnungen entscheidet, gibt es in der Praxis diverse Unterschiede. Setzen Sie sich am besten bereits vor der Anmeldung mit dem Zuständigen bei Ihrer Berufskammer in Verbindung, um zu klären, ob Ihr Wunschname alle Anforderungen erfüllt.

Schon bei der Anmeldung müssen Sie in der Regel eine Versicherungsbestätigung zur Berufshaftpflicht vorlegen (und diese muss bereits auf den Namen und Sitz der künftigen Firma ausgestellt sein). Die notwendige Deckungssumme ist je nach Kammer und Unternehmensform unterschiedlich hoch; bei Freiberuflern werden mindestens 250.000 Euro für Sach- und Vermögensschäden sowie 1,5 Millionen Euro für Personenschäden gefordert.

Gut zu wissen: Sollte die Eintragung Ihres Unternehmens bei der Kammer letztlich nicht zustande kommen, heben die Versicherer den vorausschauend abgeschlossenen Versicherungsvertrag unkompliziert wieder auf.

Gern beraten wir Sie persönlich und unabhängig zur Berufshaftpflicht-Versicherung für Architekten und Ingenieure. Kontaktieren Sie uns!

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