Persönlicher Kontakt:
  info@bau-plan-asekurado.de
  02385 / 920 6100
Mo – Fr: 9:00 – 16:30 Uhr

Berufshaftpflicht im Ausland – Welchen Versicherungsschutz benötigen Architekten?

von | 10. Aug. 2021

Wer als Architekt, Ingenieur oder Planungsbüro im Ausland oder grenzüberschreitend tätig werden will, muss etliche bürokratische Hürden bewältigen: von der Berufsanerkennung über das Steuer- und Vertragsrecht bis zur Kenntnis regionaler Normen. Auch die Berufshaftpflichtversicherung sollten sie bedenken, denn die meisten Länder machen hierzu eigene Vorgaben.

Beim Abschluss einer internationalen Berufshaftpflichtversicherung können Architekten, Bauingenieure und Fachplaner meist zwischen einer EU- bzw. europaweiten und einer weltweiten Deckung (teils ohne USA/Kanada) wählen. Auf den ersten Blick sieht das überschaubar und einfach aus. Leider machen die vielen landesrechtlichen Bestimmungen die Versicherungsfrage dann doch kompliziert:

  • Zum einen können und dürfen deutsche Versicherer in manchen Ländern in bestimmten Fällen gar keinen Versicherungsschutz anbieten. Hier hilft auch eine „weltweite“ Deckung nicht weiter.
  • Zum anderen weicht das Haftungsrecht einiger Länder so stark vom deutschen Recht ab, dass viele Versicherer diese Risiken nicht übernehmen wollen und sie daher explizit in ihren Bedingungen ausschließen.

Welches Recht gilt?

Am einfachsten ist es zumeist, wenn Architektur- und Ingenieurbüros Auslandsprojekte von Deutschland aus planen und mit ihrem Auftraggeber per Vertrag deutsches Recht vereinbart haben. Dann ist in der Regel ihre bestehende Berufshaftpflichtversicherung ausreichend. In jedem Fall sollten Planer die Versicherungsbedingungen genau prüfen und sich über die rechtlichen Bestimmungen im Zielland informieren.

Wichtige Besonderheiten, die Planungsbüros mit Auslandsambitionen kennen sollten:

1. Pflichtversicherung vor Ort

In etlichen Ländern, darunter etwa Frankreich, Spanien, Großbritannien, Belgien, Polen und Litauen, müssen Architekten und Bauingenieure eine Berufshaftpflichtversicherung vor Ort abschließen. Ein deutscher Versicherer kann dies nur leisten, wenn er vor Ort eine eigenständige Niederlassung hat. Dies sollte der Kunde vorab mit dem Versicherer klären bzw. gezielt einen passenden Anbieter auswählen. Ein erfahrener Fachmakler kann bei der Wahl helfen und die günstigsten Tarife in Erfahrung bringen.

2. „Non admitted“-Länder

Manche Länder wollen ihre eigene Versicherungswirtschaft stärken, indem sie nur staatlich zugelassenen Anbietern erlauben, bestimmte lokale Risiken zu versichern. Zu diesen „Non-admitted“-Verbotsländer gehören unter anderem die Schweiz, Russland, China oder die USA.

Was genau als „lokales Risiko“ gilt, ist leider nicht eindeutig definiert. Will ein Ingenieurbüro eine Niederlassung in der Schweiz eröffnen, so liegen deren Risiken sicherlich vor Ort und sie muss sich bei einem der zugelassenen Unternehmen versichern. Erbringt hingegen ein Architekt oder Bauingenieur von seinem deutschen Büro aus Planungsleistungen für ein Bauprojekt in Basel, dürfte er über seine deutsche Berufshaftpflichtversicherung abgesichert sein.

3. Code civil / Frankreich

Das französische Baurecht geht von einer zehnjährigen Garantiehaftung sämtlicher Baubeteiligten gegenüber dem Bauherrn aus. Die Beweislast liegt laut Code civil bei den beteiligten Unternehmern, Architekten und Ingenieuren. Versicherungsansprüche auf Basis des französischen Code civil schließen deutsche Versicherer in ihren Standardbedingungen meist explizit aus, weshalb für Bauvorhaben in Frankreich spezieller Versicherungsschutz notwendig ist. Ein Fachmakler kann helfen, diesen zu vermitteln.

4. USA & Kanada

Für die USA und Kanada bieten nur wenige Versicherer umfassenden Versicherungsschutz an. Angesichts teils exorbitanter Schadenersatzzahlungen und entsprechend hoher Anwaltsgebühren lassen viele Anbieter von diesen Märkten lieber die Finger, verlangen eine höhere Selbstbeteiligung oder bieten nur eingeschränkten Schutz. Einige bieten beispielsweise nur Versicherungsschutz nach deutschem Recht, nicht nach amerikanischem.

Sind länderspezifische Haftungsregeln in den Vertragsbedingungen ausgeschlossen, ist dies noch in weiteren Ländern problematisch. So gilt beispielsweise in Frankreich, Belgien, Luxemburg, Spanien oder Portugal eine zehnjährige Haftung für bestimmte Bauschäden. Wird dort ein Schaden innerhalb der ersten 5 Jahre angezeigt, ist er nach deutschem Recht versichert. Ab dem sechsten Jahr ist der Versicherer dann jedoch nicht mehr zahlungspflichtig und der Architekt oder Bauingenieur muss selbst für den Schadenersatz aufkommen. Um diese Lücke zu schließen, sollten Schäden stets auch nach geltendem Landesrecht versichert sein.

Fazit Berufshaftpflicht im Ausland

Ob die bestehende Berufshaftpflichtversicherung ausreichen ist, sollten Architekten und Ingenieure vor jeder Auslandstätigkeit individuell prüfen. Ist ein erweiterter Versicherungsschutz notwendig, kann ein unabhängiger Makler wie bau-plan-asekurado sie bei der Auswahl geeigneter Anbieter unterstützen.

Dank der langjährigen Marktkenntnis unserer Berater finden wir für jede Anforderung die bestmögliche Lösung – sprechen Sie uns einfach an. Oder vergleichen Sie europaweite und weltweite Architektenhaftpflicht-Tarife in unserem Tarifrechner.

bau-plan-asekurado

Abonnieren Sie unseren Blog!

bau-plan-asekurado hat 5,00 von 5 Sternen | 12 Bewertungen auf ProvenExpert.com