Persönlicher Kontakt:
  info@bau-plan-asekurado.de
  02385 / 920 6100
Mo – Fr: 9:00 – 16:30 Uhr

Bauüberwachung: Was gilt als handwerkliche Selbstverständlichkeiten?

von | 6. Jan. 2022

Das Thema ist ein Dauerbrenner in der Leistungsphase 8 und der Streitpunkt in vielen Gerichtsprozessen: Wie intensiv muss ein Bauleiter dieses oder jenes Gewerk überwachen? Architekten und Bauingenieure können nicht jede Bautätigkeit ständig vor Ort überprüfen – und müssen dies auch nicht, zumindest nicht bei selbstverständlichen Handwerksarbeiten. Doch was genau gilt als „handwerkliche Selbstverständlichkeit“?

Versuch einer Definition

Handwerkliche Selbstverständlichkeiten sind allgemein übliche Bauarbeiten. Bei ihnen darf man davon ausgehen, dass Fachhandwerker bzw. Bauunternehmer sie beherrschen, da sie zur Ausbildung des jeweiligen Berufsbilds gehören. Zu den handwerklichen Selbstverständlichkeiten zählen Arbeiten einfacher Art, wie z.B.

  • Malerarbeiten
  • Verlegen von Fußböden
  • Auftragen des Innenputzes
  • Einfache Erdarbeiten
  • Fassadenanstrich
  • Übliche Holzarbeiten

Pflichten des Bauleiters bei handwerklichen Selbstverständlichkeiten

Handwerkliche Selbstverständlichkeiten sind nur sehr eingeschränkt vom bauleitenden Architekten oder Bauingenieur zu überwachen. Von ihm wird keine permanente Anwesenheit auf der Baustelle verlangt, denn dies ist weder erforderlich noch zumutbar. Stattdessen muss er die erforderlichen Rahmenbedingungen und Grundvoraussetzungen prüfen – etwa die Verlegereife von Estrich, bevor der Parkettleger loslegen kann. Und ist das Gewerk fertiggestellt, muss er es natürlich auf Mangelfreiheit überprüfen, also eine Endkontrolle durchführen.

Inwieweit der Bauleiter die Firmen auch während der Ausführung kontrollieren muss, hängt unter anderem davon ab, ob er die Qualität und Zuverlässigkeit der jeweiligen Unternehmer einschätzen kann. Auch bei handwerklichen Selbstverständlichkeiten empfiehlt sich meist eine stichprobenartige Kontrolle (in der Regel mittels einfacher Sichtprüfung). Fallen hierbei optische oder technische Mängel auf, muss der der bauleitende Planer sie in Folge intensiver überwachen.

Zahlreiche Ausnahmen erfordern engere Bauüberwachung

In jedem Fall muss der Architekt all jene Gewerke genauer kontrollieren, die durch den weiteren Baufortschritt verdeckt würden. Dazu zählen beispielsweise Drainage- und Rohrverlegungsarbeiten. Bei der Ausführung einer Abwasserleitung zur öffentlichen Entsorgungsanlage könne die Kontrolle „als Sichtprüfung durchgeführt werden, ein etwaig unrichtiger Rohrdurchmesser sei hierbei erkennbar, gegebenenfalls sei mit einem Zollstock nachzumessen, das erforderliche Gefälle mittels Wasserwaage nachzumessen“, heißt es bei Baunetz zu einem Gerichtsurteil von 2019.

Besondere Überwachungspflichten gelten zudem bei Arbeiten, bei denen erfahrungsgemäß ein hohes Mängelrisiko vorliegt oder bei denen Mängel zu massiven Folgeschäden führen können. So sind zwar Fliesen- und Abdichtungsarbeiten aus handwerklicher Sicht nicht schwierig. Finden sie im Nassbereich eines Schwimmbads statt, sind sie jedoch kritisch für das Gelingen des gesamten Werkes – und müssen vom Bauleiter entsprechend überwacht werden.

Grundsätzlich ist eine besondere Bauüberwachung notwendig bei:

  • Typischen Gefahrenquellen
  • Besonders schwierigen Arbeiten
  • Für den Gesamterfolg kritischen Bauabschnitten
  • Wenn Leistungen vom weiteren Baufortschritt überdeckt werden
  • Offensichtlichen Abweichungen von Vorgaben

Gerichte entscheiden oft gegen den Architekten bzw. Bauingenieur

Nicht zuletzt aus Haftungsgründen sollten Architekten und Bauingenieure ihre Pflichten bei der Objektüberwachung ernst nehmen. Ihr Ziel muss es sein, dass das Bauwerk in Übereinstimmung mit der Baugenehmigung, der Planung, den Leistungsbeschreibungen und den anerkannten Regeln der Technik errichtet wird. Je komplexer und gefahrenträchtiger bestimmte Gewerke oder Leistungen sind, desto engmaschiger sind sie zu überwachen.

Klare Vorgaben, was wie genau zu kontrollieren ist, gibt es leider nicht. Der Umfang der Bauüberwachungspflicht richtet sich stets nach dem Einzelfall. Im Zweifel entscheidet erst ein Gericht, ob es sich um eine handwerkliche Selbstverständlichkeit handelte oder nicht. So urteilte beispielsweise das Oberlandesgericht Köln, dass Putzarbeiten im Winter besondere Überwachung erfordern. Der mit der Bauleitung beauftragte Architekt hätte zumindest stichprobenartig überprüfen müssen, dass keine Arbeiten bei Temperaturen unter fünf Grad Celsius vorgenommen werden.

Beispiele wie dieses zeigen, dass sich die Rechtsprechung auf Kosten der Architekten verschärft. Bauleiter haften bei Baumängeln oft gesamtschuldnerisch mit den ausführenden Unternehmen. Hier hilft es, die eigenen Leistungspflichten zu kennen, im Zweifel lieber einmal mehr zu kontrollieren und alles gründlich zu dokumentieren. Das unvermeidbare Restrisiko lässt sich mit einer guten Berufshaftpflichtversicherung abdecken.

Verwandte Themen: Praxistipps zur Objektüberwachung

Wenn Sie als Bauleiter auf der Suche nach einer leistungsstarken und günstigen Berufshaftpflichtversicherung sind, nutzen Sie gern unseren unabhängigen Tarifvergleich. Oder lassen Sie sich von den Experten bei bau-plan-asekurado individuell beraten.

bau-plan-asekurado

Abonnieren Sie unseren Blog!

bau-plan-asekurado hat 5,00 von 5 Sternen | 12 Bewertungen auf ProvenExpert.com