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Anerkannte Regeln der Technik versus Stand der Technik

von | 29. Jan. 2020

Um die Unterschiede wissen und in Verträgen und LV Haftungsrisiken minimieren

Um keine Begriffe gibt es mehr „Deutungsprobleme“ als um die „allgemein anerkannten Regeln der Technik“ (kurz: Regeln der Technik) und den “Stand der Technik“. Sind das zwei Paar Schuh oder synonyme Begriffe? Die folgenden Zeilen sind an alle diejenigen gerichtet, die letzteres meinen oder ganz und gar unsicher sind.

Am bisher besten erklärt hat das Zusammenspiel der Münchner Ingenieur und Jurist Sebastian Heene in dem Blog auf seiner Website (https://www.justitia.com/blog). Danach müssen Sie drei Begriffe auseinanderhalten:

  • Die anerkannten Regeln der Technik: Dabei handelt es sich um technische Regeln, die im allgemeinen von der Fachwelt anerkannt sind, auf einem breiten fachlichen Konsens beruhen und sich in der baufachlichen Praxis über einen längeren Zeitraum als richtig bewährt haben. Sie sind quasi auf der untersten Stufe anzusiedeln.
  • Der Stand der Technik als zweite Stufe ist „dynamischer“. Er definiert ein (unexakt) geringeres Maß an Anerkennung in der Fachwelt und verzichtet auf Langzeiterfahrungen.
  • Der Stand von Wissenschaft und Technik umfasst die neuesten technischen und wissenschaftlichen Erkenntnisse. Er wird nicht durch das gegenwärtig Realisierte und Machbare begrenzt. Darunter fallen auch experimentelle Techniken oder Materialien.

Heene unterfüttert dieses “Theoriegebäude“ mit drei eingängigen Anwendungsbeispielen

  • Den Regeln der Technik entspricht es folglich, mit dem Zug von München nach Berlin zu fahren. Das mag manchmal unpünktlich sein, aber im Grunde kommt man immer sicher an. Nennenswerte Risiken, dass das insgesamt schief geht, gibt es keine.
  • Stand der Technik war es, mit der Concorde über den Atlantik zu fliegen. Vermeintlich modern, etwas unbequem und meistens klappte es; bis ein Unglück die Welt eines Besseren belehrte und man diese Technik als nicht mehr fortsetzbar, da zu risikoreich, ausrangierte.
  • Stand von Wissenschaft und Technik ist, dass wir versuchen, eine Sonde auf den Mars zu schicken, um diesen zu erkunden. Dass man irgendwann ankommt, ist noch halbwegs wahrscheinlich. Dass die Landung klappt, ohne dass die gesamte Gerätschaft umfällt, ist schon reiner Zufall. Dass Bilder gesendet werden, kann klappen oder eben auch nicht.

Was Ihnen Sebastian Heene damit mitgeben will: Klären Sie mit Ihrem Auftraggeber, welches Leistungssoll er anstrebt. Achten Sie dann darauf, dass sich das auch in den Formulierungen Ihres Vertrags und den LV für die ausführenden Unternehmen entsprechend widerspiegelt. Wird nichts explizit vereinbart, ist ungeschrieben der sicherste Standard, also die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik das Vertragssoll. Diese sorgt am ehesten für die vom BGB verlangte dauerhafte Funktionsgerechtigkeit. Soll davon aber nach oben abgewichen werden, also risikoreicher geplant und gebaut werden, klären Sie eindeutig, wer dann das Risiko zufälligen Fehlschlagens trägt. Ohne eine solche eindeutige Regelung trägt das Risiko gemäß der werkvertraglichen Risikoverteilung stets der Lieferant und/oder Sie als Planer.

Immer gut beraten: Bei Fragen zur Berufshaftpflichtversicherung für Architekten und Ingenieure kontaktieren Sie uns gern.

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