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Vermögensschadenhaftpflicht – Selbständige und öffentlicher Dienst

Wer für seine Kunden Entscheidungen trifft oder Beratungen vornimmt, trägt ein hohes Maß an Verantwortung. Denn: Viele Entscheidungen sind folgenreich und manche auch unwiderruflich. Besonders intensiv trifft diese Verantwortung bestimmte Berufsgruppen wie z.B. Rechtsanwälte, Steuerberater, Beamte und Angestellte des Öffentlichen Dienstes sowie Sachverständige. Bei all diesen Fachleuten vertraut man ihrem professionellen Sachverstand und den damit in Verbindung stehenden Auskünften, Empfehlungen und Entscheidungen. Doch was passiert, wenn auch einem Experten mal ein Fehler unterläuft?

Auch Bedienstete im öffentlichen Dienst haften für Schäden, die sie Dritten im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit zufügen. Gerade dann, wenn Sie Dritten im Rahmen Ihrer beruflichen Tätigkeit Vermögensschäden zufügen, kann es schnell zu hohen Schadenersatzforderungen kommen. Diese „echten Vermögensschäden“ sind in der Regel nicht Teil der normalen Deckung Ihrer Diensthaftpflicht und müssen explizit eingeschlossen oder über einen separaten Haftpflichtvertrag abgesichert werden.

Die Vermögensschadenhaftpflicht-Versicherung übernimmt die Prüfung und Regulierung begründeter Schadenersatzansprüche und wehrt unbegründete Forderungen ab.

Für wen ist die Versicherung?

Für Personen, Körperschaften, Kammern, Vereine und Verbände, Firmen sowie Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst, die beruflich oder ehrenamtlich:

  • Auskünfte erteilen
  • Dienstleistungen durchführen
  • Rat gewähren
  • Verträge vermitteln
  • beurkunden
  • Gutachten erstellen
  • Gelder verwalten

und dadurch gegenüber einem Dritten einen Vermögensschaden verursachen können.

Für besonders gefährdete Berufsgruppen ist diese Versicherung daher Pflicht. Hierzu zählen u. a. Rechtsanwälte, Steuerberater und Steuerbevollmächtigte sowie Versicherungsvermittler.

Aufgrund der besonderen Haftungssituation ist eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung grundsätzlich jedem Beschäftigten im öffentlichen Dienst als Ergänzung bzw. Erweiterung seiner Diensthaftpflicht anzuraten. Keinesfalls darauf verzichten sollte jeder Beschäftigte, der im weitesten Sinne als Entscheidungsträger tätig ist (z. B. direkt berät, selbst ausfertigt, selbst einzieht, etc.).

Was ist versichert?

Zum einen versichert eine Vermögensschadenhaftpflicht Schäden Dritter, die durch fehlerhaftes Tun entstehen wie z.B.

  • Beratungsfehler
  • Rechenfehler
  • Unrichtige Auskünfte
  • falsche Prozessführung
  • Unwirksame Vertragsgestaltungen

Zum anderen sind Schäden Dritter versichert, deren Ursache fehlerhaftes Unterlassen ist wie z.B.:

  • Fristversäumnisse
  • Unvollständige Auskünfte
  • Unterlassene Beantragungen
  • Nichtweiterleitungen

Grundsätzlich sind alle „echten“ Vermögensschäden versichert, die der Versicherungsnehmer in Ausübung seiner beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit einem Dritten fahrlässig zufügt.

Für Selbständige, die nicht nur rein beratend tätig sind, sondern beispielsweise auch Planungsleistungen erbringen oder vor Ort beim Kunden im Einsatz sind, ist eine reine Vermögensschadenhaftpflicht-Versicherung in der Regel nicht ausreichend. Sie sollten mit ihrem Versicherungsmakler über Alternativen wie eine Berufshaftpflichtversicherung sprechen.

Welche Gefahren und Schäden sind abgedeckt?

Versichert sind alle Schäden, die weder Sach- noch Personenschäden sind. Ferner auch die Abwehr unberechtigter Ansprüche und die damit in Verbindung stehenden Kosten. Dies kann besonders Dienstleistungsunternehmens vor der Gefahr der Inanspruchnahme durch Kunden schützen, wenn diese auf einem überzogenen Anspruchsdenkens im Hinblick auf die Erfüllung der Pflichten beruht (wichtiger Abwehrschutz!).

Wie lässt sich die Versicherungssumme ermitteln?

Die Schadenssumme lässt sich meist anhand des höchstmöglichen denkbaren Schadens ermitteln. Das Risiko sollte deshalb genau analysiert und die Höhe der Deckungssumme am tatsächlichen „worst case“ festgelegt werden.

Außerhalb der Pflichtversicherungen bewegen sich die Deckungssummen in der Regel zwischen 50.000 € und einer Mio. € pro Versicherungsfall. Insgesamt steht pro Versicherungsjahr maximal jeweils die doppelte Summe zur Verfügung. Auf Wunsch werden auch höhere Deckungssummen angeboten.

Darüber hinaus gibt es für bestimmte Berufsgruppen Richtsummen und für alle, die verpflichtet sind, sich zu versichern, gelten gesetzliche Mindestversicherungssummen.

Welche Zahlungen werden im Schadenfall geleistet?

Die Vermögensschadenhaftpflicht prüft zunächst, ob die Schadenersatzansprüche berechtigt sind. Sind diese nicht gerechtfertigt, wehrt sie unberechtigte Ansprüche ab. Sämtliche Kosten, bis hin zu einem eventuell entstehenden Rechtsstreit, werden dann von der Haftpflichtversicherung getragen. Besteht die Forderung des Geschädigten zu Recht, leistet die Haftpflichtversicherung im Rahmen der vorliegenden Bedingungen und Versicherungssummen ggf. abzüglich einer vereinbarten Selbstbeteiligung.

Wie kann der Versicherungsschutz für Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst dargestellt werden?

Eine Deckung für dienstliche Haftpflichtrisiken kann je nach Anbieter und benötigtem Umfang über eine separate Vermögensschadenhaftpflichtversicherung oder als ergänzende Deckung einer Diensthaftpflichtversicherung (ggf. anhängend an eine Privathaftpflichtversicherung) abgeschlossen werden. Bitte beachten Sie, dass eine Diensthaftpflicht alleine in der Regel nur solche Vermögensschäden übernimmt, die nicht im direkten Zusammenhang mit Ihrer dienstlichen Tätigkeit entstanden sind!

Schadenbeispiele für die D&O-Versicherung

Grundbuch

Eine Rechtspflegerin trägt durch einen Zahlendreher einen Zwangsversteigerungsvermerk versehentlich beim falschen Grundstück ein. Dem betroffenen Eigentümer wird wenige Wochen später ein Darlehen seiner Hausbank versagt.

Energieberatung

Der Messfehler eines Energieberaters führt dazu, dass ein Haus im Energiepass in eine ungünstigere Effizienzklasse eingestuft wird. Der Kunde fordert Ersatz für die daraus resultierenden Folgekosten, wie z.B. den Mietausgleich.

Fahrlässiger Steuerberater

Ein Mandant vertraute auf den Rat seines Steuerberaters, als es um eine größere Investition für eine Betriebserweiterung ging. Dessen umfangreiche Berechnungen zeigten dem Mandanten hohe steuerliche Vorteile auf, doch nach der Investition vergaß der Steuerberater Steuerbegünstigungen auch zu beantragen. Noch dazu stellten sich die Auskünfte und die Beratung im Nachhinein als teilweise falsch heraus.

Rechtsantragsstelle

Auf der Rechtsantragsstelle seines Amtsgerichts erhält ein Bürger die Auskunft, dass sich das von ihm angestrebte Zivilverfahren gegen einen Schuldner eh nicht lohnen würde, wenn dieser kein geregeltes Einkommen hat. Als der Schuldner ein halbes Jahr später erbt, geht der Gläubiger direkt auf ihn zu, dass er jetzt ja seine Schulden begleichen könne. Der Anwalt des Schuldners antwortet mit Hinweis auf die inzwischen eingetretene Verjährung. Hätte er damals einen Titel gegen seinen Schuldner erwirkt, läge der Fall komplett anders.

Gemeinnützigkeit?

Der Sachbearbeiter eines Finanzamtes legt den satzungsmäßigen Zweck eines neuen Vereins falsch aus. Der Verein wird daher nicht als gemeinnützig angesehen und unterliegt der Steuerpflicht.

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