Website-Icon bau-plan-asekurado

Versicherungspflicht für Arbeitsmaschinen soll noch 2023 kommen

Versicherungspflicht für Arbeitsmaschinen

Dieses Jahr noch wird in Deutschland die Umsetzung einer EU-Richtlinie erwartet, die die Versicherungspflicht für Arbeitsmaschinen einführen soll. Konkret geht es hierbei um selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer Höchstgeschwindigkeit über 6 km/h bis 20 km/h, sofern diese nicht ausschließlich auf Privat- und Betriebsgeländen gebraucht werden. Sobald eine solche Arbeitsmaschine nun am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen soll, wäre die Absicherung über eine entsprechende Versicherung verpflichtend. Waren diese Arbeitsmaschinen bislang pauschal in jeder guten Betriebshaftpflicht bereits berücksichtigt, sieht der neueste Entwurf der Bundesregierung dennoch vor, dass diese Art von Fahrzeugen nun gesondert versichert werden muss. Hierbei wird ein ähnliches Konzept wie das der verpflichtenden Kraftfahrhaftpflichtversicherung angestrebt, wobei jedes Fahrzeug einzeln abzusichern wäre.

Die Diskussion über die Versicherungspflicht für Arbeitsmaschinen:

Die EU-Richtlinie hat eine breite Diskussion in der Baubranche ausgelöst. Befürworter argumentieren, dass sie die Sicherheit auf Baustellen erhöhen und die Verantwortlichkeit der Betreiber stärken wird. Dies kann dazu beitragen, Schäden und Unfälle besser abzudecken und die finanzielle Sicherheit der Branche zu stärken. Kritiker hingegen heben die potenzielle finanzielle Belastung für Unternehmen hervor, könnten die Prämien doch sehr nahe an denen der KFZ-Haftpflichtversicherung orientiert sein. Selbstfahrende Arbeitsmaschinen sind häufig teure Investitionen, die Einführung einer Versicherungspflicht könnte die Betriebskosten erheblich erhöhen. Eine weitere Diskussion betrifft die genaue Ausgestaltung der Richtlinie. So ist die Frage, welche selbstfahrenden Arbeitsmaschinen betroffen wären, noch nicht abschließend geklärt. Ebenso ist die Höhe der Mindestversicherungssumme ein Thema, das weitere Verhandlungen erfordert.

Welche Arbeitsmaschinen könnten von der Versicherungspflicht betroffen sein?

Selbstfahrende Arbeitsmaschinen, die bislang oftmals in der Betriebshaftpflichtversicherung abgedeckt sind, umfassen eine breite Palette von Geräten und Maschinen, die auf Baustellen und in anderen industriellen Anwendungen eingesetzt werden. Einige typische Beispiele für mögliche von der Versicherungspflicht für Arbeitsmaschinen betroffene Fahrzeuge, ausschließlich aber mit einer Höchstgeschwindigkeit zwischen 6 km/h und 20 km/h, sind folgende:

  1. Bagger: Diese schweren Maschinen werden zum Graben von Gräben, Entfernen von Erdmassen und zur Vorbereitung von Baustellen eingesetzt.
  2. Bulldozer: Bulldozer werden verwendet, um Erde zu schieben, zu planieren und Materialien auf Baustellen zu bewegen.
  3. Kettenbagger: Diese Arbeitsmaschinen sind spezialisiert auf das Ausheben von Gräben, das Verladen von Material und das Anheben schwerer Lasten.
  4. Kran: Kräne werden für das Heben und Bewegen von schweren Lasten, wie Stahlträgern oder Betonblöcken, verwendet.
  5. Radlader: Radlader sind für das Be- und Entladen von Materialien in Lkw und für allgemeine Erdbewegungen konzipiert.
  6. Raupenfahrzeug: Diese vielseitigen Arbeitsmaschinen werden oft für den Transport von Material und die Vorbereitung von Baustellen verwendet.
  7. Walzen: Walzen werden zum Verdichten von Straßen und Baugrund verwendet, um eine stabile Oberfläche zu schaffen.
  8. Forstmaschinen: In der Forstwirtschaft kommen verschiedene Maschinen wie Harvester und Forwarder zum Einsatz, um Bäume zu fällen und Holz zu transportieren.
  9. Asphaltfertiger: Diese Maschinen werden verwendet, um Asphalt auf Straßen oder Parkplätzen zu verlegen und zu glätten.
  10. Teleskophebebühnen und Hubarbeitsbühnen: Sie ermöglichen den sicheren Zugang zu Höhen in Gebäuden oder auf Baustellen.
Schon bald versicherungspflichtig? Eine Teleskophebebühne im Einsatz.

Welche Merkmale müssen für die Versicherungspflicht erfüllt sein?

Die genauen Details der geplanten Versicherungspflicht für Arbeitsmaschinen können je nach den finalen Verhandlungen und Gesetzgebungen in verschiedenen Ländern oder der EU variieren. Dennoch gibt es einige wichtige Merkmale und Kriterien, die typischerweise berücksichtigt werden, um festzustellen, welche Arbeitsmaschinen von einer solchen Versicherungspflicht betroffen sein könnten:

  1. Selbstfahrende Eigenschaften: Eine wichtige Voraussetzung ist, dass die Maschine die Fähigkeit zum autonomen oder ferngesteuerten Fahren besitzt. Das bedeutet, dass sie in der Lage ist, sich ohne externe Zugkraft zu bewegen und eigenständig gesteuert werden kann.
  2. Einsatz auf Baustellen: Arbeitsmaschinen, die in der Baubranche oder in verwandten Industrien eingesetzt werden, sind in der Regel von der Versicherungspflicht betroffen. Dies schließt Baumaschinen, Landmaschinen und ähnliche Geräte ein.
  3. Gefährliches Potenzial: Maschinen, die aufgrund ihrer Größe, ihres Gewichts oder ihrer Funktion ein höheres Gefährdungspotenzial aufweisen, sind eher Kandidaten für eine Versicherungspflicht. Dies betrifft insbesondere Geräte, die schwere Lasten heben, erhebliche Eingriffe in den Boden vornehmen oder in der Nähe von Personen arbeiten.
  4. Öffentlicher Raum: Selbstfahrende Arbeitsmaschinen, die in öffentlichen Verkehrs- oder Arbeitsbereichen eingesetzt werden, unterliegen oft strengeren Regulierungen und sind eher von einer Versicherungspflicht betroffen.
  5. Funktionen und Aktivitäten: Die Art der Aktivitäten, die die Maschine ausführt, kann ebenfalls relevant sein. Beispielsweise sind Maschinen, die Grabarbeiten, Transport oder Bauarbeiten durchführen, eher versicherungspflichtig.
  6. Gesetzgebung und Vorschriften: Die spezifischen Gesetze und Vorschriften in einem Land oder in der EU werden die genauen Anforderungen an die Versicherungspflicht für Arbeitsmaschinen bestimmen. Dies kann von Land zu Land variieren.
  7. Höchstgeschwindigkeit: Ausschließlich betroffen sind Arbeitsmaschinen mit einer Höchstgeschwindigkeit zwischen 6 km/h und 20 km/h.

Unternehmen und Maschinenbetreiber sollten die jeweiligen Gesetze und Vorschriften in ihrem Tätigkeitsgebiet sorgfältig prüfen und sich gegebenenfalls rechtzeitig anpassen, um den Anforderungen gerecht zu werden. Die genauen Details werden letztendlich von den entsprechenden Behörden und Gesetzgebern festgelegt.

Mögliche Auswirkungen der Versicherungspflicht für Arbeitsmaschinen:

Die geplante Versicherungspflicht für Arbeitsmaschinen könnte verschiedene, positive wie auch negative, Auswirkungen auf das Baugewerbe und die betroffenen Unternehmen haben. Zwar könnte die Einführung der Versicherungspflicht dazu beitragen, dass Unternehmen stärker auf die Einhaltung sicherheitsrelevanter Standards achten, was zu einer insgesamt sichereren Arbeitsumgebung führen könnte, jedoch wäre dies auch mit einer gleichzeitigen finanziellen Mehrbelastung eben jener Unternehmen verbunden. Die Kosten für eine solche Versicherung könnten somit die finanzielle Belastung für Bauunternehmen teils drastisch erhöhen, was wiederum die Wettbewerbsfähigkeit einiger Unternehmen beeinträchtigen könnte.

Schlussbetrachtung:

Die geplante Versicherungspflicht für Arbeitsmaschinen ist, der wenigen verbleibenden Zeit bis zum Dezember zum Trotze, noch nicht spruchreif, könnte aber alles in allem einen Schritt zur Erhöhung der Sicherheit auf Baustellen und zur Schließung einer eventuell bestehenden Versicherungslücke darstellen. Die Diskussionen über die genaue Umsetzung und die Auswirkungen dieser Richtlinie sind Stand jetzt noch im Gange, das Baugewerbe und betroffene Unternehmen sollten die Entwicklungen deshalb aufmerksam verfolgen und sich auf mögliche Änderungen in der Versicherungspraxis vorbereiten. Die Meldung zum Kabinettsbeschluss aus Mai 2023 finden Sie hier. Gerne beraten wir Sie auch zur Betriebshaftpflichtversicherung und rund um das Thema Versicherungsschutz für Arbeitsmaschinen. Kommen Sie gerne einfach auf uns zu oder nutzen Sie ganz unkompliziert unser Formular zur Kontaktaufnahme.  

Die mobile Version verlassen