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Neues Steuerförderprogramm für die energetische Gebäudesanierung

Neues Steuerförderprogramm für die energetische Gebäudesanierung - bau-plan-asekurado

Bauherren jetzt gut beraten und sich neue Auftragschancen eröffnen

Der Gesetzgeber hat soeben ein neues steuerliches Förderprogramm auf den Weg gebracht, um durch die energetische Sanierung von Eigenheimen etwas zum Klimaschutz beizutragen. Als Architekt oder Ingenieur haben Sie zwar werkvertraglich keine Pflicht, die Voraussetzungen zu schaffen, dass Ihre Bauherren solche Förderprogramme nutzen und Steuern sparen können. Sie müssen aber die wirtschaftlich-finanziellen Belange Ihrer Bauherren im Auge haben. Folglich sollten Sie auch über das neueste (steuerliche) Förderprogramm Bescheid wissen.

Der neue § 35c EStG

Das Förderprogramm ist am 01.01.2020 in Kraft getreten und im „Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht“ geregelt (https://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/19/143/1914338.pdf#). Der neue § 35c Einkommensteuergesetz gewährt Bauherren, die ihr Eigenheim energetisch sanieren, einen großzügigen – progressionsunabhängigen – Steuerabzug. Progressionsunabhängig heißt, dass Ihr Bauherr seine Aufwendungen direkt von seiner Steuerschuld abziehen kann. Dadurch sollen Normalverdiener nicht schlechter gestellt werden als Besserverdiener. Voraussetzung ist nur, dass Ihr Bauherr einen bestimmten Betrag an Steuern zahlt. Der Steuerabzug verteilt sich auf drei Jahre. Er setzt sich aus zwei Komponenten bzw. Bemessungsgrundlagen zusammen: Bemessungsgrundlage Eins sind die Aufwendungen (Rechnungen), die Ihr Bauherr für die Sanierung bezahlt hat (§ 35 Abs. 1 EStG): In dem Kalenderjahr, in dem die Maßnahme abgeschlossen wird, beträgt der Abzug sieben Prozent der Aufwendungen, maximal 14.000 Euro. Im folgenden Kalenderjahr beträgt der Abzug ebenfalls sieben Prozent der Aufwendungen, maximal 14.000 Euro. Im dritten Kalenderjahr beträgt der Abzug sechs Prozent der Aufwendungen, höchstens jedoch 12.000 Euro.

In die Bemessungsgrundlage für den Steuerabzug kommen dann noch die Aufwendungen für die Honorare des Architekten/Ingenieurs/Energieberaters. Hier beträgt der Steuerabzug 50 Prozent der Aufwendungen (§ 35c Abs. 1 S. 4 EStG).

Über beide Bemessungsgrundlagen ist so – verteilt auf drei Jahre – maximal ein Abzug von der Steuerschuld in Höhe von 40.000 Euro möglich. Dazu muss der Bauherr aber 200.000 Euro investiert haben.

Gebäudesanierung: Diese energetischen Maßnahmen sind förderfähig

Energetische Maßnahmen im Sinne des Förderung sind die Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen und Geschossdecken, die Erneuerung der Fenster oder Außentüren, die Erneuerung oder der Einbau einer Lüftungsanlage, die Erneuerung der Heizungsanlage, der Einbau digitaler Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung und die Optimierung von Heizungsanlagen, die älter als zwei Jahre sind.

Ihr Bauherr kann mehrere Maßnahmen gleichzeitig oder zeitlich hintereinander durchführen. Gefördert werden damit sowohl Einzelmaßnahmen als auch eine schrittweise – durch mehrere Einzelmaßnahmen verwirklichte – umfassenden Sanierung z. B. auf der Grundlage eines Sanierungsfahrplans (Gesamtsanierung).

Die Voraussetzungen für den Steuerabzug

Förderfähig sind energetische Maßnahmen an Eigenheimen von Bundesbürgern, die in Deutschland, der EU oder dem Europäischen Wirtschaftsraum belegen sind. Das Eigenheim muss älter als zehn Jahre sein. Der Bauherr muss das Gebäude im jeweiligen Kalenderjahr ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt haben. Die Steuerermäßigung des Förderprogramms kann nur in Anspruch genommen werden, wenn die energetische Sanierung bestimmte Standards erfüllt. Diese hat das Bundesfinanzministerium in einem Erlass schon festgelegt https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/153/1915312.pdf. Als Planer oder Energieberater müssen Sie dem Bauherrn auch am Ende bescheinigen, dass die von Ihnen geplante und überwachte Sanierung dem Grunde und der Höhe nach förderfähig ist. Ansonsten gelten ähnliche Anforderungen wie bei der Steueranrechnung nach § 35a EStG: Es müssen ordnungsgemäße Rechnungen (in deutscher Sprache) vorliegen und der Bauherr muss diese unbar bezahlen.

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