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Baugrundgutachten – Wer haftet, wenn es fehlt?

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Will ein Bauherr aus Kostengründen kein oder nur ein eingeschränktes Baugrundgutachten erstellen lassen, ist für alle Planungsbeteiligten höchste Vorsicht geboten. Architekten, Tragwerksplaner oder Sachverständige haften in vielen Fällen, wenn Baugrundprobleme zu Schäden führen. Sie sollten daher ihre Pflichten genau kennen und im Konfliktfall nachweisen können, dass sie sie erfüllt haben – insbesondere auch ihre umfassenden Hinweis- und Beratungspflichten.

Das Baugrundgutachten

Ein Bodengutachten liefert Bauherr und Planern alle notwendigen Informationen zur Tragfähigkeit des Bodens und den Wasserverhältnissen im Baugrund. Sie sind zum Beispiel relevant für die Gründung des Gebäudes, die Abdichtung oder die Dimensionierung bestimmter Bauteile. Der Sachverständige erhält diese Informationen, indem er Bodenproben entnimmt, in der Regel durch Kernbohrungen per Sonde. Wo genau und wie viele Bohrungen durchzuführen sind, legen Architekt / Fachplaner und Sachverständiger vorab gemeinsam mit dem Bauherrn fest.

Pflichten des Architekten & Tragwerksplaners

Das Baugrundgutachten ist vom Bauherrn zu beauftragen, der auch die Kosten tragen muss. Dennoch kommt das Deutsche Architektenblatt zu dem Schluss, dass „die Prüfung des Baugrundes Sache des Architekten“ ist, schließlich ist er Sachwalter des Bauherrn. „Eine wirksame Freizeichnung der Haftung ist nur möglich, wenn der Architekt über sämtliche Risiken, zum Beispiel der Grundwassergefährdung und möglicher Schäden, umfassend aufklärt und diese Aufklärung nachweisen kann.“

Im Einzelnen hat ein Architekt oder Fachplaner folgende Pflichten zu erfüllen:

Praxistipps für Planungsbüros

Fachanwalt Dr. Florian Krause-Allenstein gibt im Deutschen Architektenblatt unter anderem folgende Empfehlungen, um schon ab Vertragsschluss Haftungsprobleme zu vermeiden:

Für das unvermeidbare Restrisiko benötigen alle Architekten und Ingenieure eine verlässliche Berufshaftpflichtversicherung. [Tipp: Nutzen Sie einen unabhängigen Haftpflicht-Tarifvergleich]

Gutachterpflichten

Auch der Sachverständige ist dazu verpflichtet, seinen Auftraggeber vor Schaden zu bewahren und die hierfür notwendigen Informationen einzuholen. Ihm obliegen folgende Pflichten:

Gerichtsurteile, in denen Planer oder Gutachter für Schäden durch Baugrundprobleme haften müssen, gibt es zuhauf. Mal hat ein Architekt den Bauherrn zwar auf die Notwendigkeit eines Bodengutachtens hingewiesen, sich aber nach dessen Ablehnung nicht ausreichend abgesichert. In einem anderen Fall wurde ein Sachverständiger mit zu wenigen Bohrungen beauftragt und versäumte es, im Baugrundgutachten darauf hinzuweisen, dass dessen Aussagekraft nur beschränkt ist. Schadenhöhen im fünf- oder sechsstelligen Bereich sind keine Seltenheit.

Fazit

Am falschen Ende gespart – diese Diagnose trifft leider in vielen Fällen zu. Durch ein fundiertes Bodengutachten lassen sich im Vorfeld eines Bauvorhabens viele Probleme, wie z.B. Mehrkosten, Bauzeitverzögerungen und Bauschäden, vermeiden. Architekten und Tragwerksplaner sollten mit diesem Wissen ihre Auftraggeber vor Fehlentscheidungen bewahren.

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