Persönlicher Kontakt:
  info@bau-plan-asekurado.de
  02385 / 920 6100
Mo – Fr: 9:00 – 16:30 Uhr

Neues Bauvertragsrecht 2018 (§ 650 BGB)

von | 6. Jun. 2018

Seit diesem Jahr gilt die neue Reform des Bauvertragsrechts, die die größte Änderung auf diesem Gebiet seit 120 Jahren darstellt. Das neue Baurecht soll zum einen Verbraucher schützen und zum anderen den Bauvertrag rechtlich regeln. Die neuen Regelungen beziehen sich auf Bauverträge, Verbraucherbauverträge und Architektenverträge sowie Ingenieurverträge. Wir stellen einige der neuen Änderungen vor.

Neuregelungen für Bauverträge

Um Verbraucher zu schützen und deren Kostenrisiko zu verringern werden einige Neuregelungen für Bauverträge eingeführt. Das betrifft unter anderem die Zielfindungsphase, verbindliche Angaben zur Bauzeit und Regelungen zu Änderungen. Dazu gehört auch die Regelung eines Bestellers, wenn sich die Vertragsparteien innerhalb von 30 Tagen nicht über die Ausführung und das Honorar der Änderungswünsche einigen können.

Erstmals geregelt ist ebenfalls die Kündigung aus wichtigem Grund, der dann vorliegt, wenn auch unter Berücksichtigung aller gegebenen Umstände die Fortsetzung des Bauvorhabens unzumutbar ist. Darüber hinaus ist eine weitere wesentliche Änderung die Regelung zur Abnahmefiktion. Nach Fertigstellung des Bauwerks wird eine bestimmte Frist zur Abnahme gesetzt. Lässt der Auftraggeber diese verstreichen, gilt das Werk automatisch als abgenommen und die Abnahme wird fingiert.

Neues Bauvertragsrecht für Verbraucherbauverträge

Der Verbraucherbauvertrag unterliegt weitgehend den Regelungen von Bauverträgen, allerdings beinhaltet er noch einige Spezifizierungen. Er betrifft im Wesentlichen Neubauten und keine Änderungen am Bau. Die Zielfindung des Bauvorhabens soll hier genau festgehalten werden, indem Skizzen und Beschreibungen angefertigt sowie wahrscheinliche Kosten angegeben werden.

Darüber hinaus wurden die Regelungen zum Vertragsabschluss verschärft. Dieser muss nun ausschließlich in schriftlicher Form vorliegen, mündliche Absprachen sind nicht mehr wirksam. Außerdem müssen spezifische Angaben zu Punkten wie Energiestatus und Brandschutz erfolgen. Eine Widerrufsbelehrung ist zwingend vorgeschrieben, der Verbraucher hat bis zu 14 Tage nach Eingang die Möglichkeit des Widerrufs.

Neue Regelungen zur Abschlagszahlung besagen, dass diese 90 Prozent des Gesamthonorars nicht übersteigen dürfen. Der Verbraucher hat außerdem das Recht auf Herausgabe aller Unterlagen spätestens nach Fertigstellung des Baus.

Architekten- und Ingenieursverträge

Architekten und Ingenieure unterliegen im Wesentlichen dem Werkvertrag, sollen aber durch einige Spezialregelungen unter anderem zum Teil von ihrer gesamtschuldnerischen Haftung entlastet werden. Das betrifft unter anderem das Recht des Architekten auf eine Teilabnahme seiner bereits erbrachten Leistungen.

Aus den Regelungen im Verbrauchervertrag ergibt sich zudem die Verpflichtung des Architekten, in der Zielfindungsphase dem Verbraucher die Planungsgrundlage sowie ermittelte Kosten zukommen zu lassen.

Ausführlichere Angaben zum neuen Baurecht 2018 (§650 BGB) finden sich an unterschiedlichen Stellen im Netz.

Wenn Sie sich für Haftpflichtversicherungen für Ingenieure, Architekten oder Bauherren interessieren und mehr Informationen wünschen, dann kontaktieren Sie uns!

bau-plan-asekurado

Abonnieren Sie unseren Blog!

bau-plan-asekurado hat 5,00 von 5 Sternen | 12 Bewertungen auf ProvenExpert.com