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Den richtigen Namen fürs eigene Architekturbüro wählen

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Wer sich als Architektin, Bauingenieur oder Fachplaner selbständig macht, muss sich für einen individuellen Büronamen entscheiden. Dabei geht es nicht nur um die Frage, ob es ein Fantasiename oder der Name des Gründers sein soll und ob der Büroname „google-tauglich“ ist. Auch einige formale Vorschriften sind zu beachten abhängig von der gewählten Rechtsform und der verantwortlichen Berufskammer.

Was Sie über Firmennamen und Kammervorschriften wissen sollten

Wenn Sie mit Ihrer Firmengründung schon auf der Zielgeraden sind, sind unerwartete Hürden besonders ärgerlich. Womit die wenigsten Architekten und Ingenieure rechnen: Die Wahl des falschen Firmennamens bremst so manchen noch kurz vor der Registereintragung aus. Das kann sogar einem Planer passieren, der sein Unternehmen nur umfirmieren will.

Die meisten Planungsbüros benötigen bei der Gründung einen Eintrag im Gesellschaftsverzeichnis der zuständigen Ingenieur- oder Architektenkammer. Dies gilt für alle, die im Namen einen geschützten Begriff wie „Architekturbüro“, „Stadtplaner“ oder „Beratende Ingenieure“ führen möchten. Die Genehmigungsausschüsse der Berufskammern tagen in der Regel nur einmal im Monat. Informieren Sie sich daher rechtzeitig über den nächstmöglichen Termin und stellen Sie vor allem sicher, dass der gewählte Name den Anforderungen Ihrer Kammer entspricht. Wird nämlich Ihr erster Namenswunsch abgelehnt, müssen Sie den Anmeldeprozess wieder von vorn beginnen.

Kennzeichnungspflicht kennen und Irreführungen vermeiden

Zweck und Qualifikation müssen eindeutig aus dem Firmennamen hervorgehen. Dies verlangen nicht nur die Berufskammern; als Freiberufler vermeiden Sie damit zudem das Risiko, dass das Finanzamt Sie aufgrund einer unpassenden Bezeichnung als Gewerbetreibender einstuft. Bei der Wahl der Unternehmensbezeichnung sollten Sie außerdem darauf achten, dass keine Verwechslungsgefahr mit anderen Unternehmen besteht.

Die weiteren Namensvorschriften hängen vor allem von der gewählten Rechtsform Ihres Unternehmens ab:

Personengesellschaften wie die GbR unterliegen der Kennzeichnungspflicht, sie müssen daher in ihrer Unternehmensbezeichnung den Namen mindestens eines Gesellschafters beinhalten (also zum Beispiel „Lisa Meier & Ludwig Müller Architekten“). Ergänzend sind Zusätze oder Fantasienamen erlaubt, solange sie nicht irreführend sind – nicht jedes Unternehmen darf sich beispielsweise als „Institut“ oder „international“ bezeichnen.

Bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gilt:

Für Partnerschaftsgesellschaften gilt:

Beim Büronamen weitgehend frei – Kapitalgesellschaften

Kapitalgesellschaften wie die Gesellschaft mit beschränkter Haftung sind in der Namensgebung deutlich freier.

Abschließende Praxistipps für Ingenieur- und Architekturbüros

Da jede Ingenieur- bzw. Architektenkammer die in Eigenregie über die Zulässigkeit von Bürobezeichnungen entscheidet, gibt es in der Praxis diverse Unterschiede. Setzen Sie sich am besten bereits vor der Anmeldung mit dem Zuständigen bei Ihrer Berufskammer in Verbindung, um zu klären, ob Ihr Wunschname alle Anforderungen erfüllt.

Schon bei der Anmeldung müssen Sie in der Regel eine Versicherungsbestätigung zur Berufshaftpflicht vorlegen (und diese muss bereits auf den Namen und Sitz der künftigen Firma ausgestellt sein). Die notwendige Deckungssumme ist je nach Kammer und Unternehmensform unterschiedlich hoch; bei Freiberuflern werden mindestens 250.000 Euro für Sach- und Vermögensschäden sowie 1,5 Millionen Euro für Personenschäden gefordert.

Gut zu wissen: Sollte die Eintragung Ihres Unternehmens bei der Kammer letztlich nicht zustande kommen, heben die Versicherer den vorausschauend abgeschlossenen Versicherungsvertrag unkompliziert wieder auf.

Gern beraten wir Sie persönlich und unabhängig zur Berufshaftpflicht-Versicherung für Architekten und Ingenieure. Kontaktieren Sie uns!
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