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Architektenkammer: Voraussetzungen für die Mitgliedschaft

Architektenkammer: Voraussetzungen für die Mitgliedschaft - bau-plan-asekurado

Formalitäten nerven, klar. Doch wer sich als angehender Architekt zu spät damit beschäftigt, kann böse Überraschungen erleben. Das betrifft auch die Mitgliedschaft in der Architektenkammer. Sie ist Bedingung dafür, sich selbst als „Architektin“, „Stadtplaner“ oder „Innenarchitektin“ bezeichnen zu dürfen, Bauanträge zu stellen oder dem Versorgungswerk beizutreten. Diese Voraussetzungen und Fallstricke auf dem Weg zur Kammermitgliedschaft sollten Architekten und Architektinnen kennen:

Anforderungen an den Studiengang

Voraussetzung für die Mitgliedschaft in einer Architektenkammer ist in der Regel ein Architekturstudium mit mindestens vier Jahren Regelstudienzeit. Da viele Bachelor-Studiengänge nur sechs Semester umfassen, müssen die meisten Architekten ein Masterstudium anschließen, um auf die notwendige Mindestzeit zu kommen.

Doch Achtung: Nicht jede Bachelor-Master-Kombination wird von den Kammern anerkannt. Und manche Studiengänge sind generell nicht „kammerfähig“, qualifizieren ihre Absolventen also nicht für eine Kammermitgliedschaft – zum Beispiel wegen fehlender Inhalte oder weil die zuständige Kammer Fernstudiengänge nicht akzeptiert. Angehende Architektur-Studenten sollten sich möglichst schon vor Studienbeginn über die konkreten Anforderungen in ihrem Bundesland informieren.

Die genauen Voraussetzungen für die Aufnahme in die Architektenkammer regeln die Architektengesetze der einzelnen Bundesländer. Hier finden sich auch alternative Zugangsmöglichkeiten, etwa für Planer ohne anerkannten Studienabschluss.

Berufspraxis und Fortbildungen sind Voraussetzungen

Um vollwertiges Mitglied der Architektenkammer zu werden, müssen Planer üblicherweise über mindestens zwei Jahre Berufspraxis verfügen. Dabei müssen sie Tätigkeiten in den wesentlichen Berufsaufgaben nachweisen können, also z.B. in allen Leistungsphasen.

Wichtig zu wissen: In einigen Architektenkammern müssen Anwärter die zweijährige praktische Tätigkeit schon zu Beginn anzeigen. Ein nachträglicher Nachweis genügt in diesem Fall nicht! Wer sich zu spät darum kümmert, muss weitere zwei Jahre auf die Kammermitgliedschaft warten.

Neben der praktischen Tätigkeit muss man in etlichen Bundesländern auch Fortbildungen absolvieren. In Berlin beispielsweise umfassen diese insgesamt 70 Unterrichtseinheiten, die zusätzlich zur Berufspraxis erforderlich sind.

Freie Architekten müssen Berufshaftpflichtversicherung nachweisen

Wer sich selbständig machen will, für den gilt eine weitere wichtige Voraussetzung: der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung. Welche Mindestversicherungssumme dabei gefordert ist, kann je nach Bundesland variieren. Die Architektenkammern Hamburg, Berlin und Hessen beispielsweise fordern von Architekten eine Mindestversicherungssumme für Personenschäden in Höhe von 1,5 Millionen Euro, für Sach- und Vermögensschäden wird eine Deckungssumme von mindestens 250.000 Euro veranschlagt.

Existenzgründern gewähren einige Versicherer Rabatte auf den Versicherungsbeitrag. Welche Anbieter das beste Preis-Leistungsverhältnis bieten, zeigt ein unabhängiger Tarifvergleich.

Die Kosten der Berufshaftpflichtversicherung hängen unter anderem von der gewählten Deckungssumme, dem (erwarteten) Umsatz und der Selbstbeteiligung ab. Aber aufgepasst: Etliche Kammergesetze begrenzen die erlaubte Höhe der Selbstbeteiligung. So schreiben unter anderem die Architektenkammern in Bayern und Nordrhein-Westfalen vor, dass sie bei ihren Mitglieder höchstens 1 % der Versicherungssumme betragen darf. Wer also mit 250.000 Euro Deckung für Sach- und Vermögensschäden startet, dessen Selbstbehalt darf 2.500 Euro nicht überschreiten.

Immer gut beraten: Bei Fragen zu Versicherungen für Architekten kontaktieren Sie uns gern. Wir beraten Sie unabhängig und individuell.
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